Wir wollen für eine Kampagne in den Sozialen Medien Bilder einer deutschen Fotografin verwenden. Die Nutzungsrechte bzw. Lizenzgebühren haben wir bereits geklärt, nun ist das Thema „Quellensteuer“ aufgetaucht. Was ist das eigentlich?

Wenn Sie ein Bild für eine Werbekampagne verwenden wollen oder von einem Softwareanbieter in Deutschland Teile eines Programms für Ihre Arbeit nützen wollen, so fällt in beiden Fällen die „Quellensteuer“ an, eine Art von Ertragssteuer. Von Besteuerung an der Quelle bzw. Quellensteuer spricht man dann, wenn der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt, und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Die inländische Einkunftsquelle wird also besteuert.

Im internationalen Geschäftsverkehr regeln die „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA), welcher der beiden Vertragsstaaten unter welchen Voraussetzungen welches Einkommen besteuern darf, damit nicht mehrfache Steuerleistungen erbracht werden müssen. In den DBA ist der Begriff „Lizenzgebühren“ übrigens recht weit gefasst und betrifft Vergütungen für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:

  • Überlassung von Rechten aus Fotoaufnahmen
  • Überlassung von Verlagsrechten
  • Überlassung literarischen Urheberrechten
  • Überlassung von bestimmten Softwarerechten