Wie müssen die Informationen aus Google Analytics eigentlich behandelt werden? Müssen wir das gleich wieder löschen?

Jeder Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu führen. Das Verzeichnis hat etwa Zweck der Datenverarbeitung und Kategorien der Daten anzuführen. Da mit Google Analytics personenbezogene Daten verarbeitet werden, wäre die Google Analytics Verarbeitung auch in dieses Verzeichnis aufzunehmen.

Google Analytics Nutzern wird die Funktion zur Verfügung gestellt, Daten automatisch nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist zu löschen. Diese Funktion sollte jedenfalls genutzt werden, da eine unbefristete Aufbewahrung von Google Analytics Daten keinesfalls DSGVO – konform ist. Es wäre zu beurteilen, wie lange das berechtigte Interesse des Websitebetreibers an der Nachverfolgung von Websitedaten für statistische Zwecke dem Interesse des Users überwiegt. Dieser Zeitraum sollte auf eine möglichst kurze Aufbewahrungszeit eingeschränkt werden.