Wie berechnet man die Quellensteuer?

Grundsätzlich bestehen zwei Methoden zur Berechnung der Höhe der Quellensteuer.

Methode 1: die Bruttomethode
Bei der Bruttomethode behalten Sie als Lizenznehmer 20% der Bruttolizenzzahlungen ein. Die Bruttolizenzzahlungen entsprechen dem geschuldeten Entgelt für die Lizenz zuzüglich aller Nebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Barauslagen, etc.) abzüglich Umsatzsteuer.

Methode 2: die Nettomethode
Hat der Lizenzgeber (Nutzungsberechtigte) in Zusammenhang mit der Überlassung des Rechtes unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (z.B.: Gebühren, Rechtsanwaltskosten), kann er diese dem Abzugsverpflichteten belegmäßig nachweisen. Der Abzugsverpflichtete, also in dem Fall Sie, kann in der Folge bei der Berechnung der Quellensteuern vom um die nachgewiesenen Ausgaben gekürzten Entgelt berechnen. Achtung: Die vorgelegten Belege sind vom Abzugspflichtigen zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Fall der Nettobesteuerung beträgt die einzubehaltende Abzugssteuer 25%. Die Nettomethode ist nur Lizenzgebern (Nutzungsberechtigten) anwendbar, die beide in einem EU-/EWR-Staat ansässig sein. Die Ausgaben müssen an österreichische Stellen bzw. Unternehmen geleistet worden sein und dürfen 2.000 Euro pro Ausgabe nicht übersteigen.