Wer haftet, wenn der deutsche Kunde die Quellensteuer nicht abführt?

Dafür haften Sie! Und eben weil Sie als österreichischer Lizenzgeber für die Erfüllung der Melde- und Abfuhrpflichten durch den deutschen Lizenznehmer haften, raten wir dringend zu einem Freistellungsantrag zur Entlastung vom Quellensteuerabzug bei Lizenzzahlungen. Konkret bedeutet das, dass Sie eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der amtlichen Formulare beantragen. Dem Antrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Finanzamts beizulegen, welche unter Verwendung der Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 beantragt werden kann. Die Freistellungsbescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung ein bis drei Jahre gültig. Sofern die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Lizenzzahlung nicht vorliegt, hat der Lizenznehmer jedenfalls die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen – wofür eben Ihr Unternehmen haftet.