Der Urheber hat an seinem Werk viele Rechte, die im Gesetz explizit aufgezählt sind. Kurz erwähnt seien hier nur das Veröffentlichungsrecht, das Verbreitungsrecht, sogar ein Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht ist vorgesehen, ebenso ein Vermiet- und Verleihrecht oder das Recht der Recht der öffentlichen Wiedergabe). Wird beispielsweise ein Film oder ein Werbevideo im Internet gezeigt, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, da dieser das sogenannte Zurverfügungstellungsrecht besitzt. Aber: Das Urheberrecht gilt nicht absolut! Ein Urheber muss manche Eingriffe dulden, ohne dies untersagen, oder eine Vergütung dafür verlangen zu können. Andere Personen sind etwa berechtigt, eine Vervielfältigung des Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch anzufertigen, oder bestimmte Teile eines Werks als Zitate zu benutzen (sogenannte „freie Werknutzungen“). Auch im Bereich der Forschung und Lehre gibt es Ausnahmen. Das Urheberrecht hat auch ein Ablaufdatum – es endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.