Unter einer Lizenz versteht man ein vom Urheber eingeräumtes Recht auf Benutzung des Werks. Es gibt ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsrecht) und nicht-ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsbewilligung). Das Wort „Lizenz“ ist zwar weit gebräuchlich, lässt sich im UrhG jedoch nicht finden. Richtig nach dem Gesetzeswortlaut wäre der Begriff „Werknutzungsbewilligung“. Im Vertrag sollte unter anderem genau geregelt werden, welche Verwertungsrechte dem Werknutzer zustehen, ob diese exklusiv oder nicht-exklusiv sind, zu welchem Zweck und in welchem Umfang diese gewährt werden, wie lange diese zustehen und ob eine Übertragung auf Dritte möglich ist.
Wenn Material – wie z.B. Fotos – vom Auftraggeber beigestellt wird, kann man auch gleich explizit vertraglich vereinbaren, dass der Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen einsteht. ACHTUNG bei Personenfotos können bei lückenhafter vertraglicher Vereinbarung, sowohl die Rechte des Fotografen, als auch die Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen verletzt werden. Wenn Werbeslogans, Grafiken, Fotos zugekauft werden, darauf achten, dass die Rechte für alle Werbemittel der Kampagne gesichert werden – inklusive Onlinebereich! Und: Werbeslogans können in manchen Fällen als Marke geschützt werden. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten beraten oder wenden Sie sich an die Fachgruppe!