Können wir auf gewisse Standardklauseln zurückgreifen, wenn es um den Kauf von Bildern geht?

Ja, das können Sie. Folgende Standardklausel findet sich in vielen urheberrechtlichen Verträgen:
Der Werkhersteller räumt dem Werknutzungsberechtigten das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht unwiderruflich für alle Nutzungs- und Verwertungsarten ein. Der Werkhersteller garantiert über sämtliche Rechte des Werks zu verfügen und auch über allfällige Rechte Dritter verfügen zu dürfen. Die Art der Nutzung und die hierfür anzuwendenden Mittel sind in keiner Weise eingeschränkt. Die Nutzungsrechte des Werknutzungsberechtigten beinhalten das Recht zur Verarbeitung, Bearbeitung, Sendung, Vervielfältigung, Speicherung und zu Veränderungen der Werke in jeglicher Form sowie Rechte ein, die durch zukünftige Änderungen der Gesetze erst neu geschaffen werden. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf die Digitalisierung und die Verwendung der Inhalte im Internet und in vergleichbaren bestehenden und zukünftig entwickelten elektronischen Medien. Auf die Anbringung eines Urhebervermerks wird seitens des Werkherstellers ausdrücklich verzichtet. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet seine Werknutzungsrechte auszuüben.
Der Werknutzungsberechtigte ist zur wiederholten gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der ihm zustehenden Rechte an Dritte in jeglicher Form ohne vorherige Zustimmung des Werkherstellers berechtigt. Die Weitergabe kann insbesondere in Form von Sub-Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen erfolgen. Bereits jetzt erklärt der Werkhersteller seine unwiderrufliche Zustimmung zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte an Dritte.
Allerdings dient diese Klausel nur als Formulierungshilfe – sie muss in jedem Einzelfall individuell angepasst werden.

Unser Fotograf hat uns für die letzte Bildkampagne erstmals nur eine Lizenz erstellt und nicht die gesamten Rechte verkauft. Was bedeutet das für uns?

Unter einer Lizenz versteht man ein vom Urheber eingeräumtes Recht auf Benutzung des Werks. Es gibt ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsrecht) und nicht-ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsbewilligung). Das Wort „Lizenz“ ist zwar weit gebräuchlich, lässt sich im UrhG jedoch nicht finden. Richtig nach dem Gesetzeswortlaut wäre der Begriff „Werknutzungsbewilligung“. Im Vertrag sollte unter anderem genau geregelt werden, welche Verwertungsrechte dem Werknutzer zustehen, ob diese exklusiv oder nicht-exklusiv sind, zu welchem Zweck und in welchem Umfang diese gewährt werden, wie lange diese zustehen und ob eine Übertragung auf Dritte möglich ist.
Wenn Material – wie z.B. Fotos – vom Auftraggeber beigestellt wird, kann man auch gleich explizit vertraglich vereinbaren, dass der Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen einsteht. ACHTUNG bei Personenfotos können bei lückenhafter vertraglicher Vereinbarung, sowohl die Rechte des Fotografen, als auch die Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen verletzt werden. Wenn Werbeslogans, Grafiken, Fotos zugekauft werden, darauf achten, dass die Rechte für alle Werbemittel der Kampagne gesichert werden – inklusive Onlinebereich! Und: Werbeslogans können in manchen Fällen als Marke geschützt werden. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten beraten oder wenden Sie sich an die Fachgruppe!

An wen kann ich mich wenden, wenn ich beispielsweise Ton- oder Bildaufnahmen in einer Kampagne verwenden will?

Um Urheber für so genannte „freie Werknutzungen“ zu entschädigen, gibt es Verwertungsgesellschaften. Diesen Gesellschaften kommt Monopolstellung in ihrem Bereich zu. Sie dienen der kollektiven Wahrnehmung von Rechten der Urheber. In Österreich gibt es zum Beispiel folgende Verwertungsgesellschaften: VDFS (Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden), VAM (Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien), AKM (Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger), Austro Mechana (Verwertungsgesellschaft für mechanisch musikalische Urheberrechte), BILDRECHT (Verwertungsgesellschaft für Bildende Künste, Fotografie und Choreograpfie).