An wen kann ich mich wenden, wenn ich beispielsweise Ton- oder Bildaufnahmen in einer Kampagne verwenden will?

Um Urheber für so genannte „freie Werknutzungen“ zu entschädigen, gibt es Verwertungsgesellschaften. Diesen Gesellschaften kommt Monopolstellung in ihrem Bereich zu. Sie dienen der kollektiven Wahrnehmung von Rechten der Urheber. In Österreich gibt es zum Beispiel folgende Verwertungsgesellschaften: VDFS (Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden), VAM (Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien), AKM (Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger), Austro Mechana (Verwertungsgesellschaft für mechanisch musikalische Urheberrechte), BILDRECHT (Verwertungsgesellschaft für Bildende Künste, Fotografie und Choreograpfie).

Welche Rechte stehen einem Urheber denn zu? Und was bedeutet das für uns, wenn wir ein Werk, etwa ein Foto oder einen Textteil, verwenden wollen?

Der Urheber hat an seinem Werk viele Rechte, die im Gesetz explizit aufgezählt sind. Kurz erwähnt seien hier nur das Veröffentlichungsrecht, das Verbreitungsrecht, sogar ein Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht ist vorgesehen, ebenso ein Vermiet- und Verleihrecht oder das Recht der Recht der öffentlichen Wiedergabe). Wird beispielsweise ein Film oder ein Werbevideo im Internet gezeigt, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, da dieser das sogenannte Zurverfügungstellungsrecht besitzt. Aber: Das Urheberrecht gilt nicht absolut! Ein Urheber muss manche Eingriffe dulden, ohne dies untersagen, oder eine Vergütung dafür verlangen zu können. Andere Personen sind etwa berechtigt, eine Vervielfältigung des Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch anzufertigen, oder bestimmte Teile eines Werks als Zitate zu benutzen (sogenannte „freie Werknutzungen“). Auch im Bereich der Forschung und Lehre gibt es Ausnahmen. Das Urheberrecht hat auch ein Ablaufdatum – es endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Wer ist denn eigentlich der Urheber? Ist das der Betreiber der Website, oder die Firma, die einen Fotografen beauftragt hat?

Urheber kann nur eine natürliche Person sein, die Urheberschaft einer juristischen Person ist ausgeschlossen. Auf die Urheberschaft kann nicht verzichtet werden! Auch ein Ghostwriter bleibt Urheber. Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung, zB mit dem Aufnehmen eines Film oder eines Fotos. Es bedarf keiner Registrierung oder Eintragung. Das Copyright-Symbol (©) dient lediglich dazu, auf ein Urheberrecht hinzuweisen. Es ist aber nicht erforderlich dieses anzubringen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Wird ein Werk von mehreren Personen geschaffen und bildet das Werk eine untrennbare Einheit, so werden alle Personen Miturheber (zB bei Filmen oder Werbevideos).

Eine befreundete Agentur wurde kürzlich auf einige Tausend Euro wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt. Ist denn nicht alles, was ich im Internet finde, frei zugängig? Kann ich nicht alles einfach verwenden, wenn ich die Quelle angebe?

Leider ist es nicht so einfach – im Gegenteil! Das Urheberrecht wird besonders streng ausgelegt, und es schützt praktisch alles, was ein Mensch an Kreativem schafft, also ein „Werk“. Das ist sehr weit gefasst als Begriff: Romane, Vorträge, Filme, Musik, sogar Übersetzungen oder Kochbücher gelten als Werk und sind für den Schöpfer geschützt. In der Kommunikation gelten vor allem Grafiken, Slogans, Texte, Fotos oder Jingles als besonders sensibel. Wobei beispielsweise der Schutz von Konzepten, etwa „Storyboards“, davon abhängt, wie konkret und detailliert das Konzept z.B. bereits grafisch festgehalten wurde und wie es sich von anderen, ähnlichen Ansätzen unterscheidet. Sollten Sie also ein Werk von jemand anderem verwenden wollen, ist unbedingt dessen/deren Einverständnis einzuholen. Sogar das Recht auf Bauwerke oder das Recht auf eine Stimme bzw. deren Klang ist geschützt.

Wir erstellen gerade eine Website für einen Kunden und wollen sichergehen, dass wir keine rechtlichen Fehler dabei machen. Worauf müssen wir achten?

Zunächst auf den Domainnamen selbst – denn dieser kann bereits durch Markenrecht, UWG, Urheberrecht oder Namensrecht geschützt sein. Das müssen Sie zuvor eingehend prüfen. Auch das Design einer Website („look and feel“) kann urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher ist es riskant, das Design anderer, bestehender Websites zu übernehmen oder sich daran anzulehnen. Gerne wird auch übersehen, dass jedes Medium – klassische Medien wie Zeitungen und Magazine ebenso wie Website, Newsletter oder Massenmails – ein Impressum führen muss. Dieses muss Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion beinhalten. Bei kommerziellen Websites – und um diese geht es bei Ihnen – ist auch die Impressumspflicht nach dem E-Commerce Gesetz zu beachten. Demnach sind auch Kontaktdaten und (bei Unternehmen) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzuführen. Die Informationspflichten gemäß Mediengesetz und E-Commerce Gesetz können in einer Rubrik gemeinsam veröffentlicht werden.