Wir wollen eine Kampagne mit direkter Kundenansprache durchführen. Worauf müssen wir im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgesetz dabei achten?

Für Werbetreibende sind insbesondere die Regelungen über unerbetene Nachrichten relevant. Grundsätzlich ist E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Es reicht aus, wenn der Inhaber z.B. eines Anschlusses die Einwilligung erteilt, die Einwilligung muss nicht separat von jeder diesen Anschluss benutzenden Person eingeholt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Massenwerbesendungen als elektronische Post an mehr als 50 Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig. Die Versendung von elektronischer Post, also E-Mails oder SMS, ist ohne vorherige Einwilligung nur dann möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Diese Ausnahme gilt nicht für Telefonanrufe oder Faxe! Und: Es ist unzulässig, Werbung zu verschicken, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei Telefonanrufen zu Werbezwecken die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt oder verfälscht wird.

Bei Verstößen gegen das TKG drohen hohe Verwaltungsstrafen. Möglich sind Geldstrafen bis zu 58.000 Euro.