Dürfen wir Bilder von Prominenten einfach verwenden?

Nein. Als Persönlichkeitsrecht gilt auch das Recht am eigenen Bild (siehe dazu auch Kapitel „Urheberrecht“). Wird ein Bild von einer Person angefertigt, so darf dieses Bild nicht verbreitet oder ausgestellt werden, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person dagegensprechen. Hier hat also eine umfassende Interessensabwägung stattzufinden. Diese wird meist bei Personen des öffentlichen Lebens anders als bei anderen Personen ausfallen.
Ebenso geschützt ist die Ehre eines Menschen. Darunter fallen etwa Beschimpfungen und Verspottungen. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen nur zur Beleidigung eines Menschen, kann unzulässig sein. Auch hier ist häufig zwischen den Interessen des Betroffenen und etwa des Medienunternehmens abzuwägen. Übrigens sind Ehrenbeleidigungen auch gegenüber einer juristischen Person (Firmen, Organisationen etc.) möglich! Hier können Prozesse umso teurer werden, da auch ein entgangener Gewinn im Falle einer ungerechtfertigten Ehrenbeleidigung ersetzbar ist.

Unzulässig ist es auch, Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen musste.