Wir hatten vor wenigen Tagen einen erbosten Anruf eines Messeteilnehmers, der meinte, wir hätten sein Bild zu Unrecht und ohne Einwilligung in einem Folder für eine Messe verwendet. Dabei haben wir nur ein Bild vom letzten Jahr genommen. Hat der Mann recht?
Ja, denn auch Zufallsaufnahmen sind rechtlich wirksam. Jeder Mensch kann entscheiden, ob mit seiner Person geworben werden darf oder nicht. Oft werden Fotos von Passanten ohne Zustimmung in der Werbung verwendet – ein klarer Rechteverstoß! Der – erkennbare! – Betreffende kann auf Unterlassung und Entschädigung klagen. Oftmals werden auch Fotos, z.B. von Messebesuchern, gemacht und ohne deren ausdrückliche Zustimmung für Werbung verwendet. Dies ist rechtlich nicht zulässig.
Wofür und wie lange dürfen wir ein Bild, das wir gekauft haben, verwenden?
Die Nutzungsrechte am Foto können umfassend oder für bestimmte Verwendungen eingeräumt werden. Hier kommt es immer auf die genaue Vertragsgestaltung an. Wurden die Rechte z.B. für einen redaktionellen Beitrag eingeräumt, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Foto für Werbezwecke verwendet werden darf. Oft werden Rechte an Fotos von Agenturen nur für einmalige Verwendung eingeräumt. Jede weitere Nutzung – etwa im Geschäftsbericht oder auf der Homepage – wäre ein gerichtlich verfolgbarer Verstoß. Es ist daher ratsam, die Rechte an Fotos möglichst umfassend zu erwerben – insbesondere auch für Werbezwecke. Und: Bei Fotos sollte immer dokumentiert werden, wann, von wem und in welchem Umfang die Rechte erworben wurden – Stichwort: zeitliche Beschränkungen! Beispiel dafür ist die Causa „Sofitel“, in der ein Fotograf sieben Fotos für die Hotelgruppe anfertigte und ihnen Nutzungsrechte für drei Jahre einräumte. Das Hotel verwendete die Fotos ohne weitere Vereinbarung auch nach Ende der Frist zahlreich und gab sie an Dritte weiter. Die Verhandlungssumme beträgt hier mehrere hunderttausend Euro!
Wem gehört eigentlich ein Foto? Wie können wir sicher gehen, dass wir hier keine Verstöße gegen das Urheberrecht machen?
Urheber ist der Hersteller des Fotos. Dieses Recht umfasst auch, als Urheber (Hersteller) genannt zu werden. Daher müssen Sie immer darauf achten, ob auf Foto oder Begleitunterlagen eine Herstellerbezeichnung angebracht ist. Diese muss bei Verwendung unbedingt aufscheinen („Credit“), sonst kann der Hersteller klagen. Bei Fotoaufträgen sollte entweder ein Verzicht auf die Urheberbezeichnung vereinbart oder genau definiert werden, wie die Urheberbezeichnung lauten soll. Sofern Fotos (vereinbarungsgemäß) für spätere Verwendungen archiviert werden, sollte dies immer unter genauer Vorgabe der Urheberbezeichnung geschehen.
Unser Fotograf hat uns für die letzte Bildkampagne erstmals nur eine Lizenz erstellt und nicht die gesamten Rechte verkauft. Was bedeutet das für uns?
Unter einer Lizenz versteht man ein vom Urheber eingeräumtes Recht auf Benutzung des Werks. Es gibt ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsrecht) und nicht-ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsbewilligung). Das Wort „Lizenz“ ist zwar weit gebräuchlich, lässt sich im UrhG jedoch nicht finden. Richtig nach dem Gesetzeswortlaut wäre der Begriff „Werknutzungsbewilligung“. Im Vertrag sollte unter anderem genau geregelt werden, welche Verwertungsrechte dem Werknutzer zustehen, ob diese exklusiv oder nicht-exklusiv sind, zu welchem Zweck und in welchem Umfang diese gewährt werden, wie lange diese zustehen und ob eine Übertragung auf Dritte möglich ist.
Wenn Material – wie z.B. Fotos – vom Auftraggeber beigestellt wird, kann man auch gleich explizit vertraglich vereinbaren, dass der Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen einsteht. ACHTUNG bei Personenfotos können bei lückenhafter vertraglicher Vereinbarung, sowohl die Rechte des Fotografen, als auch die Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen verletzt werden. Wenn Werbeslogans, Grafiken, Fotos zugekauft werden, darauf achten, dass die Rechte für alle Werbemittel der Kampagne gesichert werden – inklusive Onlinebereich! Und: Werbeslogans können in manchen Fällen als Marke geschützt werden. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten beraten oder wenden Sie sich an die Fachgruppe!
Welche Rechte stehen einem Urheber denn zu? Und was bedeutet das für uns, wenn wir ein Werk, etwa ein Foto oder einen Textteil, verwenden wollen?
Der Urheber hat an seinem Werk viele Rechte, die im Gesetz explizit aufgezählt sind. Kurz erwähnt seien hier nur das Veröffentlichungsrecht, das Verbreitungsrecht, sogar ein Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht ist vorgesehen, ebenso ein Vermiet- und Verleihrecht oder das Recht der Recht der öffentlichen Wiedergabe). Wird beispielsweise ein Film oder ein Werbevideo im Internet gezeigt, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, da dieser das sogenannte Zurverfügungstellungsrecht besitzt. Aber: Das Urheberrecht gilt nicht absolut! Ein Urheber muss manche Eingriffe dulden, ohne dies untersagen, oder eine Vergütung dafür verlangen zu können. Andere Personen sind etwa berechtigt, eine Vervielfältigung des Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch anzufertigen, oder bestimmte Teile eines Werks als Zitate zu benutzen (sogenannte „freie Werknutzungen“). Auch im Bereich der Forschung und Lehre gibt es Ausnahmen. Das Urheberrecht hat auch ein Ablaufdatum – es endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.
Wer ist denn eigentlich der Urheber? Ist das der Betreiber der Website, oder die Firma, die einen Fotografen beauftragt hat?
Urheber kann nur eine natürliche Person sein, die Urheberschaft einer juristischen Person ist ausgeschlossen. Auf die Urheberschaft kann nicht verzichtet werden! Auch ein Ghostwriter bleibt Urheber. Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung, zB mit dem Aufnehmen eines Film oder eines Fotos. Es bedarf keiner Registrierung oder Eintragung. Das Copyright-Symbol (©) dient lediglich dazu, auf ein Urheberrecht hinzuweisen. Es ist aber nicht erforderlich dieses anzubringen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Wird ein Werk von mehreren Personen geschaffen und bildet das Werk eine untrennbare Einheit, so werden alle Personen Miturheber (zB bei Filmen oder Werbevideos).
Eine befreundete Agentur wurde kürzlich auf einige Tausend Euro wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt. Ist denn nicht alles, was ich im Internet finde, frei zugängig? Kann ich nicht alles einfach verwenden, wenn ich die Quelle angebe?
Leider ist es nicht so einfach – im Gegenteil! Das Urheberrecht wird besonders streng ausgelegt, und es schützt praktisch alles, was ein Mensch an Kreativem schafft, also ein „Werk“. Das ist sehr weit gefasst als Begriff: Romane, Vorträge, Filme, Musik, sogar Übersetzungen oder Kochbücher gelten als Werk und sind für den Schöpfer geschützt. In der Kommunikation gelten vor allem Grafiken, Slogans, Texte, Fotos oder Jingles als besonders sensibel. Wobei beispielsweise der Schutz von Konzepten, etwa „Storyboards“, davon abhängt, wie konkret und detailliert das Konzept z.B. bereits grafisch festgehalten wurde und wie es sich von anderen, ähnlichen Ansätzen unterscheidet. Sollten Sie also ein Werk von jemand anderem verwenden wollen, ist unbedingt dessen/deren Einverständnis einzuholen. Sogar das Recht auf Bauwerke oder das Recht auf eine Stimme bzw. deren Klang ist geschützt.