Welche Ausschlussgründe bestehen für den Markenschutz?

Ein Zeichen ist nur dann als Marke schützbar, wenn es nicht die Ware, die es kennzeichnen soll, beschreibt. Beispiele: „Katzenschmaus“ für Katzenfutter oder „Car Care“ für Autopflege sind nicht als Marke schützbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Marke schon sehr bekannt ist. Eine Marke darf auch nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstoßen. Außerdem muss sich eine Marke von anderen Unternehmen unterscheiden können. Stellt eine Marke eine Gattungsbezeichnung dar, ist sie ebenso nicht eintragungsfähig. Beispiel: „Tabasco“ als Gattungsbezeichnung für zwei Pfefferarten.

Für einen Kunden erarbeiten wir gerade ein neues Logo, das Teil einer neuen CI sein wird. Wir wollen die Entwürfe bzw. das neue Markenbild schützen lassen. Worauf müssen wir hierbei achten?

Nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) können Sie alles, was das Erscheinungsbild prägt, schützen lassen, also die grafische Darstellung von Wörtern, Namen, Bildern, Buchstaben und Zahlen. Auch Form oder Aufmachung einer Ware/eines Erscheinungsbildes kann geschützt werden:

  • Als Wortmarke können Buchstaben- und Zahlenkombinationen registriert werden. Es können einzelne Worte, aber auch mehrere Wörter oder ganze Sätze eingetragen werden.
  • Als Bildmarke können Bilder/Hologramme jeglicher Art eingetragen werden (z.B. Mercedes Stern).
  • Als Wort-Bild-Marke gelten Kombinationen von Wort und Grafik, wie z.B. Logos (z.B. Coca-Cola oder Spar-Tanne).
  • Als Formmarke lässt sich z.B. die charakteristische Form einer Flasche eintragen. Bekanntes Beispiel ist etwa das „Michelin-Männchen“.
  • Als Farbmarke sind bestimmte Farben z.B. Palmers-Grün und Manz-Rot eintragungsfähig.
  • Als Klangmarke sind etwa auch Jingles denkbar.

Gerüche und Düfte oder Geschmäcke können allerdings nicht als Marke geschützt werden.