Wie sollen wir mit Hasspostings umgehen – und wie kann sich unser Kunde schützen?

Kreditschädigungen und Ehrenbeleidigungen sind auf Social Media Plattformen ein wachsendes Problem. Es kommt auch immer öfter zu strafrechtlichen Verurteilungen, zum Beispiel aufgrund von verhetzenden Aussagen (§ 283 StGB). Bei rechtswidrigen Äußerungen sind Unterlassungsklagen denkbar, aber auch strafrechtliche Konsequenzen wie eine Privatanklage wegen Beleidigung. Weiters können unbedachte Postings zu Entlassungen von Arbeitnehmern führen.

Dürfen wir bedenkenlos von der Website unseres Kunden auf andere Websites verlinken?

Grundsätzlich ist das Setzen lediglich von Hyperlinks noch keine unzulässige eigene Verbreitung bzw Zurverfügungstellung eines Werks im Internet (OGH 20.09.2011, 4Ob105/11m). Macht man sich Inhalte anderer aber zu Eigen, muss man bei einer Verbreitung die Zustimmung des Rechteinhabers einholen. „Teilen“ von Fotos anderer kann beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Auch sollte vermieden werden, sogenannte „Vorschaubilder“ bei geteilten Beiträgen anzeigen zu lassen, da auch hier in die Urheberrechte Dritter eingegriffen werden könnte.

Wir wollen unsere Kunden auf Facebook präsentieren. Worauf müssen wir hierbei achten?

Unternehmen, die auf Facebook oder anderen Social Media-Kanälen einen Auftritt erstellen möchten, schließen im Prinzip einen Vertrag mit der jeweiligen Social Media Plattformen ab. Darin werden Social Media Plattformen häufig umfangreiche Rechte an den dort veröffentlichten Inhalten (Fotos, Beiträge, Daten etc.) eingeräumt. Unternehmen müssen aufpassen, dass sie dadurch nicht in Rechte Dritter eingreifen. Werden Inhalte etwa auf Facebook veröffentlicht, so ist dies nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Werden Fotos „gepostet“, ist die Einwilligung des Urhebers und allenfalls auch des auf dem Foto Abgebildeten einzuholen, andernfalls drohen sogenannte „Abmahnungen“ oder gar Unterlassungsklagen.

Beim Veröffentlichen von Fotos auf Social Media Plattformen sollten Sie daher immer überprüfen, ob Sie die Zustimmung des Rechteinhabers besitzt. Empfehlenswert ist die Verwendung von Werken mit sogenannter „Creative-Common“-Lizenz. Hier wird vom Urheber meist eine kostenlose Nutzung erlaubt. Zu prüfen ist jedenfalls, ob auch eine gewerbliche Nutzung kostenlos möglich ist. Weiters muss penibel darauf geachtet werden, dass die vom Urheber vorgegebenen Bedingung (z.B. Anbringung einer Urheberrechtsbezeichnung) eingehalten werden.