Ja, das können Sie. Folgende Standardklausel findet sich in vielen urheberrechtlichen Verträgen:
Der Werkhersteller räumt dem Werknutzungsberechtigten das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht unwiderruflich für alle Nutzungs- und Verwertungsarten ein. Der Werkhersteller garantiert über sämtliche Rechte des Werks zu verfügen und auch über allfällige Rechte Dritter verfügen zu dürfen. Die Art der Nutzung und die hierfür anzuwendenden Mittel sind in keiner Weise eingeschränkt. Die Nutzungsrechte des Werknutzungsberechtigten beinhalten das Recht zur Verarbeitung, Bearbeitung, Sendung, Vervielfältigung, Speicherung und zu Veränderungen der Werke in jeglicher Form sowie Rechte ein, die durch zukünftige Änderungen der Gesetze erst neu geschaffen werden. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf die Digitalisierung und die Verwendung der Inhalte im Internet und in vergleichbaren bestehenden und zukünftig entwickelten elektronischen Medien. Auf die Anbringung eines Urhebervermerks wird seitens des Werkherstellers ausdrücklich verzichtet. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet seine Werknutzungsrechte auszuüben.
Der Werknutzungsberechtigte ist zur wiederholten gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der ihm zustehenden Rechte an Dritte in jeglicher Form ohne vorherige Zustimmung des Werkherstellers berechtigt. Die Weitergabe kann insbesondere in Form von Sub-Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen erfolgen. Bereits jetzt erklärt der Werkhersteller seine unwiderrufliche Zustimmung zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte an Dritte.
Allerdings dient diese Klausel nur als Formulierungshilfe – sie muss in jedem Einzelfall individuell angepasst werden.