Gibt es eigentlich auch Ausnahmen von der Quellensteuerabzugsverpflichtung?

Ja, und zwar beispielsweise in zwei konkreten Fällen:

  • Lizenzzahlungen ab 10.000,01 Euro pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Sofern der Nutzungsberechtigte dem Abzugsverpflichteten eine von der deutschen Finanzverwaltung bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung in Form des Formular ZS-QU1 (natürliche Person) bzw. Formular ZS-QU2 (juristische Person) vorlegt (Beilage 2 und Beilage 3), kann dieser vom Abzug der Quellensteuern absehen.
  • Lizenzzahlungen bis EUR 10.000,00 pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Bei Vergütung 10.000,00 Euro reicht eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, das keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht bzw. die Einkünfte nicht einer österreichischen Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind.