Genügt es, wenn wir ein Opt-Out anbieten? Ist damit die Datenverarbeitung durch Google Analytics nicht ohnedies ausgeschlossen?

Eine schwierige Frage! Nur für den Fall, dass Google Analytics keinerlei personenbezogene Daten sammelt und auch aus den sonstigen Daten weder direkt noch indirekt auf die Identität einer Person geschlossen werden kann, ist ein „Opt-Out“ ausreichend. Da von Google Analytics eine Reihe von Cookies gesetzt (zB Client-ID/User-ID) und hiermit eine Vielzahl an Daten über einen Nutzer gesammelt werden, ist es zweifelhaft, ob eine vollständige Anonymisierung möglich ist. Gemäß § 96 TKG ist es erforderlich, beim Einsatz von Cookies eine separate Einwilligung einzuholen. Dieses „Opt-In“ ist daher im Zweifel bei der Anwendung von Google Analytics verpflichtend. Die Zustimmung muss etwa über ein Pop-Up erfolgen – eine „Zustimmung“ über eine Erklärung im Impressum reicht nicht.