Die Kernfrage ist, ob die Werbung irreführend ist – und das kann sie sein, wenn sie wesentliche Informationen nicht enthält, die der Verbraucher benötigen würde um eine qualifizierte Entscheidung zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Kunden korrekt und vollständig informiert werden und kein falscher Eindruck erweckt wird. Diese Grundsätze werden gerade bei Angeboten im Finanzbereich besonders sensibel ausgelegt. Und je „sensibler“ bzw. riskanter ein Produkt selbst ist, desto umfangreicher müssen die Informationen sein. So entschied der OGH, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte deutlich wahrnehmbare Risikohinweise enthalten muss, und dass die Werbung eines Telekom-Unternehmens mit einem günstigen Tarif, wo nur im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen wurde, dass daneben noch eine Grundgebühr anfällt, irreführend ist.