ECG und TKG - Recht Werbungwien

Wir wollen eine Kampagne mit direkter Kundenansprache durchführen. Worauf müssen wir im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgesetz dabei achten?

Für Werbetreibende sind insbesondere die Regelungen über unerbetene Nachrichten relevant. Grundsätzlich ist E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Es reicht aus, wenn der Inhaber z.B. eines Anschlusses die Einwilligung erteilt, die Einwilligung muss nicht separat von jeder diesen Anschluss benutzenden Person eingeholt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Massenwerbesendungen als elektronische Post an mehr als 50 Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig. Die Versendung von elektronischer Post, also E-Mails oder SMS, ist ohne vorherige Einwilligung nur dann möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Diese Ausnahme gilt nicht für Telefonanrufe oder Faxe! Und: Es ist unzulässig, Werbung zu verschicken, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei Telefonanrufen zu Werbezwecken die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt oder verfälscht wird.

Bei Verstößen gegen das TKG drohen hohe Verwaltungsstrafen. Möglich sind Geldstrafen bis zu 58.000 Euro.

Was schützt eigentlich das E-Commerce Gesetz konkret? Und inwieweit sind wir als Werbeagentur hier betroffen?

Das ECG beinhaltet eine Reihe an Offenlegungspflichten. Diese Offenlegungspflichten dienen dem Verbraucherschutz und generell den Interessen der Benutzer einer Website. Besucher einer Website sollen klar dessen Inhalt, Zweck und Betreiber erkennen können.

Das ECG normiert aber auch eine Impressumspflicht. In § 5 ECG sind Informationen angeführt, die dem Nutzer einer Website ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen sind. Klar und deutlich anzugeben sind etwa auch Preise, die darin enthaltene Umsatzsteuer sowie eventuell anfallende Versandkosten.

Auch normiert wird, dass Werbung als solche erkennbar sein muss. Auch den Auftraggeber muss ein Benutzer einer Website erkennen können. Gleiches gilt für Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke. Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche ersichtlich sein und der Anbieter muss auch einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen gewährleisten.

Ist auf einer Website ein Vertragsschluss möglich, so müssen die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen, deutlich gemacht werden. Aufzuklären ist auch über den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text. Verwendet der Anbieter AGB, so sind diese dem Nutzer einer Website speicherbar zur Verfügung zu stellen.

Zu beachten ist auch das seit 2014 geltende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – (FAGG). Darin geregelt sind Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Darin sind etwa Rücktrittsrechte und strenge Informationspflichten geregelt. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann dies bei einem Rücktritt des Verbrauchers von zum Beispiel einem Dienstleistungsvertrag dazu führen, dass der Verbraucher für die in Anspruch genommene Dienstleistung kein Entgelt zu bezahlen hat!

Verstöße gegen das ECG sind mit Verwaltungsstrafen bis zu 3.000 Euro sanktioniert. Denkbar sind auch Klagen von Mitbewerbern nach dem UWG.