Aktivität - Recht Werbungwien

Wir brauchen für eine Facebook-Kampagne Bilder von Prominenten. Können wir dazu Fotos aus dem Netz nehmen, auf denen z. B. Heidi Klum zu sehen ist?

Vorsicht! Bei der Verwendung von Fotos sind neben den Rechten der Urheber/Lichtbildhersteller auch die Rechte der Abgebildeten zu beachten.  

Das betrifft v. a. Fotos, die die Privatsphäre berühren oder wenn Fotos für Werbezwecke verwendet werden. Sie benötigen daher in der Regel für eine Veröffentlichung solcher Bilder auch die Abgebildeten – in diesem Fall von Frau Klum.

Ich habe bei unsplash ein Bild heruntergeladen, und nun ein Mail eines Fotografen erhalten, der auf das Bild Urheberrechtsanspruch erhebt. Dabei ist dieser Name gar nicht genannt im Credit auf unsplash. Muss ich hierauf reagieren?

Ja, denn es kann in diesem Falle tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen. Denn der lizenzierte Rechteinhaber kann nur jene Rechte übertragen, die er tatsächlich selbst eingeräumt hat. Es kann passieren, dass ein Nutzer gutgläubig von einer Bildagentur oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwirbt und später dann trotzdem vom Lichtbildhersteller in Anspruch genommen wird, weil die Agentur oder der Nutzungsberechtigte gar keine Rechte oder nicht im erforderlichen Umfang, vom Lichtbildhersteller erhalten hat.

Es ist in letzter Zeit auch laut Medienberichten vorgekommen, dass dubiose Firmen sich diese „Lücke“, die rechtlich zwar keine ist, aber in der Praxis eine Herausforderung sind, zunutze machen.

Tipp: Um ganz sicher zu sein, ist die Unterfertigung einer Schad- und Klagloserklärung von demjenigen, der Ihnen die Rechte eingeräumt hat, sinnvoll. Damit wären Sie rechtlich auf der sicheren Seite und der Urheber hätte sich mit der Agentur oder Bild-Plattform auseinanderzusetzen. Eine solche Schad- und Klagloserklärung wird allerdings nicht in jedem Fall möglich sein, würde ich meinen.

Welche Folgen kann es haben, wenn die Nutzungsrechte verletzt werden?

Es kann sehr teuer werden. Denn der Lichtbildhersteller oder der von ihm lizenzierte Rechteinhaber kann gegen jenen, der gar keine Rechteeinräumung hat oder die Rechteeinräumung überschritten hat, Ansprüche auf Unterlassung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, stellen. Die Verfahren können oft kostspielig werden – auch deshalb, weil u. a. für die Bemessung des Schadenersatzes ein Sachverständiger beigezogen wird.

Wir haben ein Bild von einer Agentur online gekauft und dieses für unsere Kampagne adaptiert bzw. bearbeitet. Nun haben wir ein Schreiben erhalten, dass wir damit die Nutzungsrechte verletzt hätten. Aber wir haben doch das Bild regulär gekauft, wie kann das also sein?

Das kann tatsächlich der Fall sein, denn oftmals wird auch die Bearbeitung oder Veränderung von Bildern ausgeschlossen. An solche Einschränkungen müssen Sie sich als Nutzer halten, weil sonst Ansprüche des Lichtbildherstellers bzw. der Agentur drohen. Daher ist immer genau auf die Nutzungsbedingungen zu achten.

Im Internet gibt es Millionen an Gratis-Bildern und teilweise sehr hochwertigen Stock-Motiven, die wir als Agentur auch gerne immer wieder verwenden. Dabei geben wir den angeführten Credit, also den Urheber an. Reicht das oder müssen wir auch etwas anderes beachten?

Bei der Verwendung solcher Bilder sind die Nutzungsbedingungen streng einzuhalten. Vor allem ist darauf zu achten, für welche Verwendungsarten die Nutzung tatsächlich eingeräumt wird. Regelmäßig wird in den Nutzungsbedingungen auch eine ganz exakt einzuhaltende Urhebernennung (Fotocredits) bzw. eine Quellenangabe vorgeschrieben. Diese muss exaktest eingehalten werden, weil sonst die gesamte Nutzung rechtswidrig wird.

Tipp: Achten Sie genau auf die Nutzungsbedingungen. Oftmals schließen diese eine Verwendung für Werbezwecke ausdrücklich aus.

Wir planen eine Social-Media-Kampagne und wollen dazu Fotos verwenden, die wir uns von Privatpersonen besorgen. Das ist Teil der Kampagne. Worauf müssen wir dabei achten?

Grundsätzlich gilt auch bei Fotos das Urheberrecht – gleich, ob das Bild von Privatpersonen oder professionellen Anbietern stammt. Sie können also ein Bild nur dann verwenden, wenn Sie auch über die (schriftliche) Zustimmung des Rechteinhabers – also des Fotografen, der Fotografin oder einer Bildagentur – verfügen. Jedenfalls müssen Sie darauf achten, in welchem Umfang Sie die Nutzung der Rechte erhalten. Also wie lange Sie ein Bild verwenden dürfen, in welchen Medien, in welchen Ländern (was im Internet schwierig ist), und auch ob Sie ein Bild für kommerzielle Zwecke nutzen dürfen oder nicht.

Tipp: Dokumentieren Sie diese Rechteeinräumung bzw. speichern Sie die Vereinbarung. Im Streitfall müssen Sie beweisen können, dass Sie die Nutzungsrechte erhalten haben.

Wir sind eine mittelständische Werbeagentur und verwenden zur Analyse der Akzeptanz unserer Website gerne Google Analytics. Nun haben wir von befreundeten Agenturen gehört, dass wir auch hier auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rücksicht nehmen müssen. Stimmt das wirklich? Wir nutzen doch hier einen Dienst von Google?

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat bekanntlich mit 25.05.2018 in Kraft und bringt eine Verschärfung des Datenschutzes in der gesamten Europäischen Union. Vor allem „personenbezogene Daten“ – also sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – stehen hier im Mittelpunkt. Davon ist auch die Verwendung des kostenlosen Webanalyse-Tool „Google Analytics“ betroffen: Dieser Dienst analysiert etwa die Herkunft der Besucher, ihre Verweildauer auf einzelnen Seiten sowie die Nutzung von Suchmaschinen. Anhand dieser Daten lassen sich Werbekampagnen optimieren. Da Google Analytics personenbezogene Daten, insbesondere die IP-Adressen, der Website User sammelt, ist die DSGVO zu beachten. Insofern ist Ihr Unternehmen verpflichtet, auch in diesem Fall die DSGVO anzuwenden.

Google Analytics wurde bisher von vielen Mitarbeitern in unserer Agentur verwendet. Dürfen die das auch künftig?

Nein, denn auch hier gilt: Personenbezogene Daten müssen so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört auch, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können. Von Unternehmen sollte daher zu allererst sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Zugang zu den Google Analytics Daten erhalten.

Wer sind im Zusammenhang mit Google Analytics berechtigte Personen, also jene Personen, welche die Daten auch verwenden dürfen?

Diese Personen sind in Regel namhaft zu machen. Im Falle einer Agentur wären dies in den meisten Fällen wohl die Geschäftsführung, so vorhanden auch die Marketing-Abteilung oder aber mit der Website betraute Personen. Achtung: Nicht zulässig ist es, wenn sämtliche Mitarbeiter eines Unternehmens auf die Google Analytics Daten zugreifen könnten, obwohl die Website Betreuung bzw das Marketing nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt.

Können wir Daten, die wir von Google Analytics beziehen, weiterverarbeiten lassen?

Sie sollten in jedem Fall sicherstellten, dass der Google Analytics Account vom Unternehmen selbst gesteuert und betreut wird und nicht von Dritten. Sollte ein IT-Dienstleister den Account verwalten, so wäre dieser wohl als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren. In diesem Fall müssen ein Auftragsverarbeitervertrag geschlossen und DSGVO-Pflichten auf den Auftragsverarbeiter überbunden werden.

Was tut eigentlich Google, um den Nutzern eines Dienstes, den sie anbieten, zu helfen?

Es ist richtig, dass eine Reihe technischer Maßnahmen notwendig ist, um eine DSGVO – konforme Verwendung von Google Analytics sicherzustellen. Doch der hinter Google Analytics stehende Großkonzern Google bzw Alphabet hat bereits reagiert und auf die Vorgaben der DSGVO Rücksicht genommen. Es wird online auf diversen Support-Seiten auf die Thematik eingegangen und mit technischen Anleitungen wird den Unternehmen ausgeholfen.

Google Analytics bietet seit Kurzem auch die Möglichkeit an, eine IP-Adressen-Anonymisierung auf der Website einzubauen. Dabei werden die IP-Adressen um die letzten Ziffern gekürzt. Diese technischen Vorgaben sind direkt in Google Analytics vorzunehmen. Es gibt dazu bereits eine ausführliche Erklärung seitens Google Analytics, welche über die Support-Website von Google erreicht werden kann (https://support.google.com/analytics/answer/2763052). Da diese Vorgaben äußerst technisch sind, wird an der Implementierung ein IT-Dienstleister mitwirken müssen. Eine IP-Adressen-Anonymisierung sollte jedenfalls vorgenommen werden.

Gibt es Informationspflichten, die wir gegenüber Usern unserer Website einzuhalten haben?

Ja, User einer Website müssen über die Verwendung von Google Analytics informiert werden. Es muss aufgelistet werden, welche Arten von Daten erfasst werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Die Wirtschaftskammer bietet hierzu ein unverbindliches Muster an (https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/muster-informationspflichten-website-datenschutzerklaerung.html). Google Analytics setzt Cookies ein, weshalb auch über die Verwendung und den Einsatz von Cookies auf der Website zu informieren ist. Eine Information über Cookies ist auch im genannten Muster der Datenschutzerklärung der WKO enthalten.

Diese Datenschutzerklärung sollte deutlich sichtbar auf der Website angebracht werden etwa als eigener Punkt oder im Rahmen des Impressums. An dieser Stelle sollte dem Nutzer auch die Möglichkeit des „Opt-Out“ gegeben werden. Ein entsprechender Link wird von Google Analytics zur Verfügung gestellt und sollte auf der Website implementiert werden, damit der User auch der Datenverarbeitung über Google Analytics jederzeit widersprechen kann.

Genügt es, wenn wir ein Opt-Out anbieten? Ist damit die Datenverarbeitung durch Google Analytics nicht ohnedies ausgeschlossen?

Eine schwierige Frage! Nur für den Fall, dass Google Analytics keinerlei personenbezogene Daten sammelt und auch aus den sonstigen Daten weder direkt noch indirekt auf die Identität einer Person geschlossen werden kann, ist ein „Opt-Out“ ausreichend. Da von Google Analytics eine Reihe von Cookies gesetzt (zB Client-ID/User-ID) und hiermit eine Vielzahl an Daten über einen Nutzer gesammelt werden, ist es zweifelhaft, ob eine vollständige Anonymisierung möglich ist. Gemäß § 96 TKG ist es erforderlich, beim Einsatz von Cookies eine separate Einwilligung einzuholen. Dieses „Opt-In“ ist daher im Zweifel bei der Anwendung von Google Analytics verpflichtend. Die Zustimmung muss etwa über ein Pop-Up erfolgen – eine „Zustimmung“ über eine Erklärung im Impressum reicht nicht.

Wir setzen Google Analytics ein, um im Auftrag unserer Kunden deren Website-Performance zu analysieren. Welche Position bzw. Rolle haben wir damit eigentlich gegenüber unseren Kunden? Oder geht uns das sowieso nichts an, weil ja alles von Google gemacht wird?

Google Analytics wird von Website-Betreibern eingesetzt, womit Google Analytics im Auftrag des jeweiligen Website-Betreibers agiert und daher als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Der Website-Betreiber als Verantwortlicher hat dafür zu sorgen, dass der Auftragsverarbeiter die Regelungen der DSGVO einhält. Mit dem Auftragsverarbeiter – das wäre in diesem Google – ist daher ein Vertrag zu schließen. Es ist möglich, einen bereitgestellten Vertrag per Post an die Google-Zentrale in Irland zu schicken, es reicht jedoch aus, in den Kontoeinstellungen von Google Analytics den „Zusatz zur Datenverarbeitung“ zu akzeptieren. Auf der Support-Website von Google findet sich dazu eine technische Anleitung (https://support.google.com/analytics/answer/3379636?hl=de). Die Vereinbarung stellt einen Vertrag zwischen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichem dar, der die Anforderungen der DSGVO auch auf Google überbindet. Dieser Vertrag sollte ausgedruckt und gesichert werden, um ihn auf Nachfrage der Datenschutzbehörde vorlegen zu können.

Wie müssen die Informationen aus Google Analytics eigentlich behandelt werden? Müssen wir das gleich wieder löschen?

Jeder Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu führen. Das Verzeichnis hat etwa Zweck der Datenverarbeitung und Kategorien der Daten anzuführen. Da mit Google Analytics personenbezogene Daten verarbeitet werden, wäre die Google Analytics Verarbeitung auch in dieses Verzeichnis aufzunehmen.

Google Analytics Nutzern wird die Funktion zur Verfügung gestellt, Daten automatisch nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist zu löschen. Diese Funktion sollte jedenfalls genutzt werden, da eine unbefristete Aufbewahrung von Google Analytics Daten keinesfalls DSGVO – konform ist. Es wäre zu beurteilen, wie lange das berechtigte Interesse des Websitebetreibers an der Nachverfolgung von Websitedaten für statistische Zwecke dem Interesse des Users überwiegt. Dieser Zeitraum sollte auf eine möglichst kurze Aufbewahrungszeit eingeschränkt werden.

Was bedeutet die DSGVO für Soziale Medien?

Hier kann es tatsächlich zu Problemen kommen, denn bei der Nutzung von Plattformen oder Social Media besteht oft das Problem, dass diese Dienste die DSGVO nicht beachten, aber der österreichische Verantwortliche diese Auftragsdatenverarbeiter nur nutzen dürfte, wenn sie die DSGVO vollinhaltlich einhalten. Ein besonderes Problem ist der Import von Daten (z.B. Hochladen einer Kundenkarte), da damit diese Daten oft auch für andere Zwecke von den Plattformen genutzt werden, die dem ursprünglichen Zweck nicht mehr entsprechen. Häufig kommt es auch zur Datenübertragung in Drittstaaten, die rechtlich oft sehr komplex werden kann.

Was ändert sich durch die DSGVO im Vergleich zur heutigen Situation?

Zu den wenigen inhaltlichen echten Neuerungen, die aus der DSGVO resultieren, zählt die Ausdehnung der Rechte der Betroffenen, insbesondere erweiterte Informationsrechte (z.B. Dauer der Speicherung), das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“).

Welche Daten soll/darf ich für Soziale Netzwerke (LinkedIn, Facebook, etc.) preisgeben, wenn ich hier mein Unternehmen präsentiere?

Wenn Sie Ihre eigenen Unternehmensdaten preisgeben wollen, ist das Ihre freie Entscheidung. Mitarbeiter-  oder Kundendaten sollten allerdings nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Um welche Daten geht es überhaupt?

Die DSGVO betreffen personenbezogene Daten – Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten, etc. sowie sensible Daten wie Fingerabdruck, Iris-Scan, Krankengeschichte oder sexuelle Ausrichtung. Doch auch Kontaktdaten – etwa in CRM-Programmen oder Adressdateien für Kundeninfo-Mails – gehören dazu.

Sind die Kundendaten auf einem Google Konto ein Problem?

Große IT-Anbieter haben sich bereits auf die DSGVO vorbereitet, so auch Google (siehe Google-Infoseite). Beachten Sie, dass Daten z.B. in einer Cloud zu speichern einer Auftragsverarbeitung entspricht. Auch Google bietet Supportleistungen und Kontaktmöglichkeiten an.

Welche Aufgabe kommt auf Sie als Unternehmer/in Unternehmen zu?

Wirklich neu und nicht zu unterschätzen ist die von der DSGVO sehr stark geforderte Eigenverantwortung der Unternehmen. Diese müssen in der Regel selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie aus rechtlicher, organisatorischer und technischer Sicht treffen, um ein möglichst hohes Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit herzustellen.

Wie schaut es mit fertigen, beispielsweise Adressverzeichnissen von Google aus?

Wurden hier Adressen von Google direkt erworben oder in Google allgemein abgefragt? Die Datenverarbeitung bei Ihnen braucht so oder so eine Rechtmäßigkeitsgrundlage. Wenn die Daten nur in der Google Suche auffindbar waren, heißt das nicht gleichzeitig, dass Sie diese uneingeschränkt verwenden dürfen (z.B. elektronische Post an veröffentlichte Mailadressen schicken dürfen).

Wer ist für die Umsetzung der DSGVO verantwortlich?

Die Verantwortlichen (das sind jene, die über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden) und die Auftragsverarbeiter (das sind jene, die die Daten im Auftrag der Verantwortlichen verarbeiten) sind gegenüber den betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, dafür verantwortlich, dass deren Daten nur rechtmäßig und den Bestimmungen der DSGVO entsprechend verarbeitet werden.

Darf ich Termine mit Kundenname und Adresse in meine Google Kalender abspeichern?

Ja, das dürfen Sie.

Was passiert bei Verstößen gegen die DSGVO?

Es kann sehr teuer werden! Bei Verstößen gegen die DSGVO können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro (bzw. bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes) verhängt werden. Die betroffenen Personen, deren Datenschutzrechte verletzt worden sind, können von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern auch immateriellen Schadenersatz fordern.

Muss ich Dienste von datensammelnden US-Anbietern von meiner Website entfernen? Zum Beispiel Google Maps, Facebook-Buttons usw.?

Nein, allerdings müssen Sie über die „Datensammlung“ informieren. Bereits jetzt ist es Ihre Verpflichtung über Social Plugins zu informieren.

Braucht man wirklich einen Datenschutzbeauftragten?

Auch dort, wo von der DSGVO kein Datenschutzbeauftragter zwingend vorgeschrieben ist, wird die Bestellung eines solchen sinnvoll sein. Die Einhaltung der umfangreichen Verpflichtungen der DSGVO für Verantwortliche erfordert auch ein ausgefeiltes Dokumentationssystem, beispielsweise zum Nachweis der Zustimmungserklärungen.

Muss ich meinen Mitarbeitern „WhatsApp“ verbieten, wenn sich auf den Diensthandys Kontakte von Kunden befinden?

Die Verwendung von WhatsApp im Unternehmensbereich wirft gewisse Fragen auf (Datensicherheit, Datenweitergabe im Konzernverhältnis sowie ins EU-Ausland, Datenzugriff,…) und diese Fragen sollten im Unternehmen geklärt werden. Ob Sie die Verwendung verbieten oder nicht, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des Unternehmens. Datenschutzrechtlich ist es nicht ausgeschlossen, WhatsApp zu verwenden. Beachtet werden sollte aber jedenfalls, dass eine Datenweitergabe ins EU-Ausland zumindest in den Datenschutz-Richtlinien des Anbieters selbst ausgewiesen wird (vgl. whatsapp.com/legal) und diese Datenweitergabe ins EU-Ausland an gewisse datenschutzrechtliche Voraussetzungen gebunden ist, die der Verantwortliche selbst zu prüfen hat (vgl. auch WKO-Infoseite zum Thema)

Wie und wo werden Daten gespeichert/verarbeitet?

Das wird je nach Unternehmen sehr unterschiedlich sein. In der Regel wird man im unternehmerischen Geschäftsleben aber mit der Erstellung einer Kundendatei, der Aufnahme der Daten zur Erstellung einer Rechnung oder der Erstellung einer Mitarbeiterdatenbank zu tun haben. Künftig müssen Sie nachweisen, wie Sie diese Daten speichern, verarbeiten – und dass Sie diese Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen in gewissen Fällen weitergeben dürfen.
Im ersten Schritt müssen Sie im Unternehmen feststellen, welche Daten zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsbasis erhoben werden. Achtung: Eine Verarbeitung ohne rechtliche Grundlage ist streng untersagt! Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind die Zustimmungserklärung der betroffenen Person und die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung. Der nächste Schritt ist die Erstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Hier muss jede Verarbeitungstätigkeit erfasst werden, beispielsweise auch die Speicherung von Daten am Diensthandy.

Und wie sieht es mit Fotos aus, die auf Facebook und Instagram (mit Zustimmung und Unterschrift des Kunden) veröffentlicht werden z.B. Vorher-Nachher Fotos von Kunden? Wenn ohne Gesicht, dann auf der sicheren Seite?

Wenn die Person, die abgebildet wurde, nicht erkennbar ist, wird es sich auch um keinen personenbezogenen Datensatz handeln. Wenn Sie aber die Einwilligung zur Ablichtung und Veröffentlichung dieser Person auf Facebook, Instagram usw. haben, dann dürfen Sie das Foto auch bis zu einem allfälligen Widerruf der Einwilligung veröffentlichen.

Wer ist eigentlich verantwortlich für die Daten?

Der Unternehmer, der Kundendaten (von natürlichen Personen) zur Erstellung einer Rechnung an den Kunden erfasst, ist „Verantwortlicher“. Der externe Buchhalter, der die Rechnungsdaten für die Bilanzerstellung von diesem Unternehmer erhält und verarbeitet, ist „Auftragsverarbeiter“. Weitere Beispiele für den „Auftragsverarbeiter“: Rechenzentrum, Lohnverrechner, Cloud-Anbieter, etc. Etwas legistischer formuliert:  Als „Verantwortlichen“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

Wie sieht es mit der Einbindung von Social Media-Plug-Ins auf Webseiten aus, z.B. Facebook-Like-Button?

Eine Einbindung ist nach wie vor möglich, allerdings ist über diese in der Datenschutzerklärung auf der Website zu informieren (auch derzeitiger Stand).

Wie sollen bzw. können Personen einwilligen, dass ihre Daten verwendet werden dürfen?

Entscheidend ist, dass die Zustimmung zur Datenverarbeitung („Einwilligung“) von der betroffenen Person auf freiwilliger Basis gegeben wird. Diese Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen, beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens auf einer Website. Achtung: Sollte keine Rückmeldung vorliegen („Stillschweigen“), so gilt die Einwilligung nicht. Ebenso nicht bei bereits vorangekreuzten Kästchen. Die „ausdrückliche“ Einwilligung ist jedoch nur bei der Verarbeitung von sensiblen Daten erforderlich, etwa Gesundheits- oder biometrische Daten.

Ist ein Vertrag zwischen Geschäftspartnern einer Einwilligung in die Verarbeitung von Daten gleichzusetzen?

Ja, in der täglichen Praxis ist die „Vertragserfüllung“ eine sehr gute Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (z.B. bei einer Bestellung sind alle nötigen Schritte der Abwicklung erlaubt, auch ohne zusätzliche Einwilligung). Diese Rechtsgrundlage ist solide und benötigt wenig Administration.

Was genau ist mit der „Zweckbindung“ gemeint?

Die Zweckbestimmung ist das Rückgrat der DSGVO. Sie besagt, dass Daten nur für einen oder mehrere bestimmte Zwecke verarbeitet werden dürfen, beispielsweise für eine Bestellung. Andere Zwecke, wie Marketingaktivitäten, sind daher von der Verwendung ausgeschlossen. Eine weitere bzw. sekundäre Nutzung von Daten widerspricht der Zweckbindung. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der Personen vor, auf die sich die Daten beziehen.

Müssen die verwendeten Daten wirklich umgehend gelöscht werden?

Im Zuge der Speicherbegrenzung ist es tatsächlich so, dass Daten gelöscht werden müssen, sobald der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt wurde und es keine Speichergründe mehr gibt (z.B. mit Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht). Hier sind automatische Löschungen vorzusehen. Daten eines einmaligen Kundenmailings sind daher sofort zu löschen.

Wie kann man sicherstellen, dass Daten, die man nicht selbst direkt verarbeitet – bzw. an bestimmte Partnerbetriebe weiterleitet – geschützt sind?

Oberste Priorität hat die Datensicherheit. Ein Zugriff auf die Daten muss (z.B. vor externen Hackern, unbefugten Mitarbeitern oder technischen Fehlern) entsprechend der Verarbeitung sichergestellt werden (Prinzip „Integrität und Vertraulichkeit“). Allerdings werden Daten ja in der Praxis oft nicht lokal oder nur vom Verantwortlichen selbst verarbeitet. Regelmäßig werden externe Dienste (z.B. Clouds) genutzt. Dabei können Daten – etwa bei bestimmten Spezialaufträgen – auch in Länder übertragen werden, die keine dem europäischen Datenschutz entsprechenden Gesetze haben. In diesem Falle muss der „Auftragsdatenverarbeiter“, also der Dienstleister (z.B. ein Cloud-Dienst) garantieren können, dass er die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten – beispielsweise im Falle einer Verarbeitung eines Newsletters für einen Kunden – entsprechend den Vorschriften der DSGVO behandelt. Das Risiko wird also auf den Partnerbetrieb übertragen. Sie müssen allerdings dazu mit diesem einen entsprechenden Vertrag abschließen, der den Vorgaben der DSGVO entspricht.

Wie kann ich sicherstellen, dass Daten, die ich zur Verarbeitung weiterleite, nicht den EWR- bzw. EU-Raum verlassen und damit die Vorgaben der DSGVO gewahrt bleiben?

Das ist vor allem dann, wenn man mit großen internationalen Anbietern zusammenarbeitet, ein Thema. Hier kann es ratsam sein, über den Vertrag, der zwischen Ihrem Unternehmen und dem „Auftragsdatenverarbeiter“ geschlossen wird, gesondert von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ich habe eine Kundenkartei über Jahrzehnte aufgebaut. Muss ich diese Daten jetzt alle löschen?

Nein. Das Führen von Kundenkarteien, Mitarbeiterunterlagen, E-Mails, Dokumentationen oder das Abrechnungswesen sind – solang dieser Zweck nicht überschritten wird – ohne weitere Einschränkung erlaubt. Die Pflichten nach der DSGVO sind allerdings natürlich zu beachten.

Seit Jahren versenden wir für unsere Agentur, aber auch für Kunden Newsletter. Müssen wir diese Adressen nun jedes Mal löschen?

Generell, aber das ist nichts Neues, ist das Führen von Verteilern meist nur über ein „Opt-in“ möglich, benötigt also eine Zustimmung des Empfängers. Diese ist in der Regel ohne großen Aufwand einzuholen. Eine Nutzung der Daten für Marketingzwecke ist dann unproblematisch. Eine Weitergabe von Daten (z.B. bei einem Verkauf des Unternehmens) ist in der Regel nicht zulässig.

Dürfen Daten aus Gewinnspielen aufgehoben bzw. für weitere Zwecke verwendet werden?

Nur, wenn die entsprechenden Personen dafür ihr Einverständnis geben. An sich gilt: Nutzung für das Gewinnspiel. Eine weitere Nutzung (z.B. über das jeweilige Gewinnspiel hinaus, für Werbung) muss klar als weiterer Zweck angegeben werden. Die Kunden können ihre Zustimmung natürlich auch jederzeit widerrufen –  dann müssen Sie die Daten sofort löschen.

Gibt es eigentlich auch Ausnahmen von der Quellensteuerabzugsverpflichtung?

Ja, und zwar beispielsweise in zwei konkreten Fällen:

  • Lizenzzahlungen ab 10.000,01 Euro pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Sofern der Nutzungsberechtigte dem Abzugsverpflichteten eine von der deutschen Finanzverwaltung bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung in Form des Formular ZS-QU1 (natürliche Person) bzw. Formular ZS-QU2 (juristische Person) vorlegt (Beilage 2 und Beilage 3), kann dieser vom Abzug der Quellensteuern absehen.
  • Lizenzzahlungen bis EUR 10.000,00 pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Bei Vergütung 10.000,00 Euro reicht eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, das keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht bzw. die Einkünfte nicht einer österreichischen Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind.

Wer muss die Quellensteuer zahlen bzw. abführen?

Wenn Sie ein Werke für bestimmte Zwecke in Lizenz verwenden wollen und dafür Zahlungen an deutsche Lizenzgeber bzw. Rechte- oder Markeninhaber leisten, so sind Sie verpflichtet, einen Teil des Entgelts (Quellensteuern) einzubehalten und an die österreichische Finanzverwaltung abzuführen. Diese Verpflichtung ist übrigens unabhängig von der Dauer der Lizenzvereinbarung zu sehen.

Was passiert, wenn ein deutscher Kunde von uns Lizenzen erwerben will? Wer muss dann die Quellensteuer abführen?

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet bei Zahlungen von Lizenzgebühren an österreichische Lizenzgeber (Sie wären dann der „Nutzungsberechtigte“) einen Teil des Entgelts (Quellensteuern) einzubehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen. Auch hier besteht die Abzugsverpflichtung unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingeräumt wird und/oder die Lizenzgebühren regelmäßig (z.B.: jährlich, monatlich) oder im Wege einer Einmalzahlung zu leisten ist.

Wer haftet, wenn der deutsche Kunde die Quellensteuer nicht abführt?

Dafür haften Sie! Und eben weil Sie als österreichischer Lizenzgeber für die Erfüllung der Melde- und Abfuhrpflichten durch den deutschen Lizenznehmer haften, raten wir dringend zu einem Freistellungsantrag zur Entlastung vom Quellensteuerabzug bei Lizenzzahlungen. Konkret bedeutet das, dass Sie eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der amtlichen Formulare beantragen. Dem Antrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Finanzamts beizulegen, welche unter Verwendung der Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 beantragt werden kann. Die Freistellungsbescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung ein bis drei Jahre gültig. Sofern die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Lizenzzahlung nicht vorliegt, hat der Lizenznehmer jedenfalls die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen – wofür eben Ihr Unternehmen haftet.

Wie berechnet man die Quellensteuer?

Grundsätzlich bestehen zwei Methoden zur Berechnung der Höhe der Quellensteuer.

Methode 1: die Bruttomethode
Bei der Bruttomethode behalten Sie als Lizenznehmer 20% der Bruttolizenzzahlungen ein. Die Bruttolizenzzahlungen entsprechen dem geschuldeten Entgelt für die Lizenz zuzüglich aller Nebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Barauslagen, etc.) abzüglich Umsatzsteuer.

Methode 2: die Nettomethode
Hat der Lizenzgeber (Nutzungsberechtigte) in Zusammenhang mit der Überlassung des Rechtes unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (z.B.: Gebühren, Rechtsanwaltskosten), kann er diese dem Abzugsverpflichteten belegmäßig nachweisen. Der Abzugsverpflichtete, also in dem Fall Sie, kann in der Folge bei der Berechnung der Quellensteuern vom um die nachgewiesenen Ausgaben gekürzten Entgelt berechnen. Achtung: Die vorgelegten Belege sind vom Abzugspflichtigen zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Fall der Nettobesteuerung beträgt die einzubehaltende Abzugssteuer 25%. Die Nettomethode ist nur Lizenzgebern (Nutzungsberechtigten) anwendbar, die beide in einem EU-/EWR-Staat ansässig sein. Die Ausgaben müssen an österreichische Stellen bzw. Unternehmen geleistet worden sein und dürfen 2.000 Euro pro Ausgabe nicht übersteigen.

Wie müssen wir die Quellensteuer melden bzw. welche Fristen haben wir zu berücksichtigen?

Meldung und Abfuhr der Quellensteuer erfolgen durch Verwendung eines bestimmten Formulars – E19 (Beilage 1) -, wobei Sie dem für die Veranlagung des Abzugs verpflichteten zuständigen Finanzamt bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Zahlung geleistet wurde, Mitteilung zu erstatten haben. Gleichzeitig ist die Quellensteuer an das zuständige Finanzamt mit einer entsprechenden Verrechnungsweisung abzuführen.

Gilt die Freistellungsbescheinigung für jede Summe?

Nein, es gibt Grenzen: Dieses Verfahren kann nur für Lizenzzahlungen an österreichische Nutzungsberechtigte zur Anwendung kommen, bei denen die einzelne Lizenzzahlung den Bruttobetrag von 5.500 Euro und die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen.

Wir wollen für eine Kampagne in den Sozialen Medien Bilder einer deutschen Fotografin verwenden. Die Nutzungsrechte bzw. Lizenzgebühren haben wir bereits geklärt, nun ist das Thema „Quellensteuer“ aufgetaucht. Was ist das eigentlich?

Wenn Sie ein Bild für eine Werbekampagne verwenden wollen oder von einem Softwareanbieter in Deutschland Teile eines Programms für Ihre Arbeit nützen wollen, so fällt in beiden Fällen die „Quellensteuer“ an, eine Art von Ertragssteuer. Von Besteuerung an der Quelle bzw. Quellensteuer spricht man dann, wenn der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt, und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Die inländische Einkunftsquelle wird also besteuert.

Im internationalen Geschäftsverkehr regeln die „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA), welcher der beiden Vertragsstaaten unter welchen Voraussetzungen welches Einkommen besteuern darf, damit nicht mehrfache Steuerleistungen erbracht werden müssen. In den DBA ist der Begriff „Lizenzgebühren“ übrigens recht weit gefasst und betrifft Vergütungen für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:

  • Überlassung von Rechten aus Fotoaufnahmen
  • Überlassung von Verlagsrechten
  • Überlassung literarischen Urheberrechten
  • Überlassung von bestimmten Softwarerechten

Was ist die Speichermedienvergütung eigentlich und bin ich davon überhaupt betroffen?

Davon ist jede/r betroffen. Die österreichische Verwertungsgesellschaft austro mechana hebt für Speicher in PCs, Notebooks, Desktops, Laptops etc. sowie für externe Festplatten, Speicher in Mobiltelefonen und Speicherkarten eine Speichermedienvergütung ein. Die Vergütungspflicht entsteht, wenn die Produkte im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen und für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet sind. Diese Vergütung wird in der Regel mit dem Kaufpreis des Speichermediums miteingehoben und auf der Rechnung ausgewiesen.

Wer muss diese Abgabe zahlen?

Abgabepflichtig ist der „Letztverbraucher“ (letzter Erwerber in der Absatzkette) und somit auch der Gewerbetreibende bzw. Unternehmer.

Kann man sich die Abgabe rückerstatten lassen oder gibt es Fälle, wo man nicht bezahlen muss?

Ja, das ist möglich! Die mit dem Kaufpreis des Speichermediums bezahlte Vergütung ist von der Verwertungsgesellschaft zurückzuerstatten, wenn der Letztverbraucher glaubhaft macht, dass er die Speichermedien nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch nutzt oder nützen lässt (§ 42 b Abs 7 UrhG).

Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt ua. nicht vor, wenn ein Werk mit Hilfe des Speichermediums der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch bei jedem kommerziellen Zweck, scheidet der private Gebrauch und somit die Pflicht zur Zahlung der Vergütung aus. Ebenso kann nach derzeitiger Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Vergütung auch rückgefordert werden kann, wenn ausschließlich selbst erstellte Daten und Dokumente zB Grafiken, Fotos oder Texte gespeichert werden.

In diesen genannten Fällen, also beispielsweise bei kommerziellem Gebrauch, Nutzung ausschließlich für selbst erstellte Daten oder bei nicht privatem Gebrauch, kann daher die Speichermedienvergütung mittels eines speziellen Formulars (siehe Anlage) von der Verwertungsgesellschaft rückgefordert werden.

Und wenn ich die Speichermedien doch für Vervielfältigungen nütze?

Werden die Speichermedien hingegen für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt (also die Inhalte nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sondern nur für persönliche Bedürfnisse bzw. im Familienkreis genutzt), scheidet eine Rückerstattung aus.

Was darf man über ein anderes Unternehmen sagen?

Das Verbot, unwahre, herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen zu behaupten schützt Mitbewerber davor, „verunglimpft“ zu werden. Verboten ist nur die Behauptung von „Tatsachen“, es ist erlaubt, die subjektive, eigene Meinung zu äußern. Wobei der Begriff der „Tatsache“ kann aber sehr weit gefasst sein: Der OGH entschied zB über folgenden Sachverhalt: Eine Ärztekammer richtete ein Rundschreiben an alle Mitglieder, worin die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften im Bereich der ambulanten Medizin kritisiert wurden. In diesem Schreiben wurde ein bestimmtes Unternehmen als „Heuschrecken-Unternehmen“ bezeichnet. Der OGH entschied, dass dadurch das UWG verletzt wurde, da „Heuschrecke“ den Vorwurf beinhaltet, das betreffende Unternehmen sei nur an kurzfristigem Profit orientiert („abfressen und weiterziehen“). Das sei eine verbotene herabsetzende Tatsachenbehauptung.

Wir wollen herausstreichen, dass unser Kunde deutlich bessere Angebote hat als sein Mitbewerber. Dürfen wir das?

Vergleichende Werbung ist prinzipiell erlaubt, darf aber nicht irreführend sein! Ein Werbevergleich muss sich daher auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen beziehen. Wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen, ist dies irreführend. Dem Publikum müssen sämtliche wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, damit es sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung bilden kann.

Für einen Finanzdienstleister planen wir eine große Kampagne, wollen aber dabei juristische Konflikte vermeiden. Wie gehen wir dabei vor?

Die Kernfrage ist, ob die Werbung irreführend ist – und das kann sie sein, wenn sie wesentliche Informationen nicht enthält, die der Verbraucher benötigen würde um eine qualifizierte Entscheidung zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Kunden korrekt und vollständig informiert werden und kein falscher Eindruck erweckt wird. Diese Grundsätze werden gerade bei Angeboten im Finanzbereich besonders sensibel ausgelegt. Und je „sensibler“ bzw. riskanter ein Produkt selbst ist, desto umfangreicher müssen die Informationen sein. So entschied der OGH, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte deutlich wahrnehmbare Risikohinweise enthalten muss, und dass die Werbung eines Telekom-Unternehmens mit einem günstigen Tarif, wo nur im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen wurde, dass daneben noch eine Grundgebühr anfällt, irreführend ist.

Wir wollen für einen Kunden Give-Aways im Umfeld von Schulen vertreiben. Ist dies zulässig?

Verteilaktionen im Umfeld von Schulen oder in Schulen sind genehmigungspflichtig durch Direktion oder Schulbehörde. Darüber hinaus ist eine direkte Aufforderung an Kinder, Produkte zu erwerben, untersagt. Dazu ein Fall aus der Praxis: Die Werbung für eine Mitgliedschaft in einem „Pony Club“. Die Werbung war an Kinder gerichtet und wurde in Volksschulen verteilt. Der Preis der Mitgliedschaft war aus der Werbung nicht deutlich ersichtlich. Als zusätzlicher Anreiz wurde mit Gewinnspielen geworben, etwa ein einwöchiger Urlaub auf einem Reiterhof für 2 Personen. Der OGH entschied, dass durch diese speziell an Kinder gerichtete Werbung Kinder den Eindruck gewinnen würden, praktisch kostenlos Mitglied im „Pony Club“ zu werden alle möglichen attraktiven Geschenke zu erhalten. In Wahrheit war aber die Mitgliedschaft mit beträchtlichen Kosten verbunden. Eltern müssten daher die Erwartungen ihrer Kinder enttäuschen, wenn sie nicht bereit wären, diese Kosten auf sich zu nehmen.

Ein Kunde besteht darauf, dass bei seiner neuen Marke als Claim „das beste“ vorkommt – er will sein Produkt als das beste auf dem Markt befindliche klar ausweisen. Dürfen wir das oder riskieren wir hier eine Klage von Mitbewerbern?

Tatsächlich ist das keine einfache Frage. Denn das Lauterkeitsrecht (UWG) schützt die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit. Es soll die Einhaltung von Mindestregeln zwischen Wettbewerbern sicherstellen und damit eine gewisse Qualität des Wettbewerbs garantieren. Superlative stehen aber immer für eine Alleinstellung. Nun gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH zur sogenannten Alleinstellungs- oder Superlativwerbung. Für Sie als Werbeagentur ist der Kontext zu beachten: Es kommt darauf an, ob die Werbeaussage von Kunden als „Tatsache“ verstanden wird – dann muss sie überprüfbar und wahr sein – oder als bloße „marktschreierische Anpreisung“ – also als nicht ernst gemeinte Übertreibung. Wenn man „das Beste“ mit einer Marke verbindet – Beispiel: „Das beste Bier von Ottakringer“ – oder eine subjektive Anpreisung nicht überprüfbar ist – wie „das beste Magazin“ – so gilt dies als lauter, ebenso wie auch die Aufschrift „Österreichs beliebtester Hagebutten-(bzw. Apfel-)tee“ auf der Produktverpackung. Nicht zulässig sind aber Formulierungen wie „das beste Wasser“ – da dies nach Meinung des OGH eine Angabe über die Beschaffenheit ist –, „das beste Notebook“ war nach Ansicht des OGH eine überprüfbare Aussage, es gab „bessere“ Notebooks am Markt – oder auch „das beste Wachstum“ in Bezug auf ein Medium und seine Leserzahlen. Hier stammten die angegebenen Zahlen aus verschiedenen Quellen, wobei dem Leser aber der Eindruck vermittelt wurde, die Zahlen stammten von der Österreichischen Auflagen Kontrolle.
Fazit: Wenn eine Werbung auf einer überprüfbaren Tatsache beruht wie zB Studien oder Verkaufszahlen, diese Hintergründe immer in der Werbung anführen. Wenn die Werbung einfach nur anpreisen soll, sollten Sie mit „Schmäh“ deutlich machen, dass die Aussage nicht ernst gemeint ist.

Wir wollen in einer Online-Kampagne ein Bild von Roger Federer kurz einstreuen. Dürfen wir das, wenn wir ein Bild von ihm bei einer Agentur kaufen?

Vorsicht! Prominente, die selbst als „Werbeträger“ zur Verfügung stehen, sind besonders sensibilisiert darauf (und mitunter auch vertraglich verpflichtet), unautorisierte Werbung zu untersagen. Ausgenommen von dieser strengen Regel sind nur Sujets, bei denen deutlich erkennbar ist, dass der Prominente sich nicht als Werbefigur zur Verfügung gestellt hat. Weil Sie den Tennisspieler Roger Federer nannten: Boris Becker hat von einer deutschen Zeitung, die ihn ohne Erlaubnis als Werbefigur verwendete, eine hohe Abstandszahlung erfochten.

Wir hatten vor wenigen Tagen einen erbosten Anruf eines Messeteilnehmers, der meinte, wir hätten sein Bild zu Unrecht und ohne Einwilligung in einem Folder für eine Messe verwendet. Dabei haben wir nur ein Bild vom letzten Jahr genommen. Hat der Mann recht?

Ja, denn auch Zufallsaufnahmen sind rechtlich wirksam. Jeder Mensch kann entscheiden, ob mit seiner Person geworben werden darf oder nicht. Oft werden Fotos von Passanten ohne Zustimmung in der Werbung verwendet – ein klarer Rechteverstoß! Der – erkennbare! – Betreffende kann auf Unterlassung und Entschädigung klagen. Oftmals werden auch Fotos, z.B. von Messebesuchern, gemacht und ohne deren ausdrückliche Zustimmung für Werbung verwendet. Dies ist rechtlich nicht zulässig.

Können wir auf gewisse Standardklauseln zurückgreifen, wenn es um den Kauf von Bildern geht?

Ja, das können Sie. Folgende Standardklausel findet sich in vielen urheberrechtlichen Verträgen:
Der Werkhersteller räumt dem Werknutzungsberechtigten das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht unwiderruflich für alle Nutzungs- und Verwertungsarten ein. Der Werkhersteller garantiert über sämtliche Rechte des Werks zu verfügen und auch über allfällige Rechte Dritter verfügen zu dürfen. Die Art der Nutzung und die hierfür anzuwendenden Mittel sind in keiner Weise eingeschränkt. Die Nutzungsrechte des Werknutzungsberechtigten beinhalten das Recht zur Verarbeitung, Bearbeitung, Sendung, Vervielfältigung, Speicherung und zu Veränderungen der Werke in jeglicher Form sowie Rechte ein, die durch zukünftige Änderungen der Gesetze erst neu geschaffen werden. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf die Digitalisierung und die Verwendung der Inhalte im Internet und in vergleichbaren bestehenden und zukünftig entwickelten elektronischen Medien. Auf die Anbringung eines Urhebervermerks wird seitens des Werkherstellers ausdrücklich verzichtet. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet seine Werknutzungsrechte auszuüben.
Der Werknutzungsberechtigte ist zur wiederholten gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der ihm zustehenden Rechte an Dritte in jeglicher Form ohne vorherige Zustimmung des Werkherstellers berechtigt. Die Weitergabe kann insbesondere in Form von Sub-Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen erfolgen. Bereits jetzt erklärt der Werkhersteller seine unwiderrufliche Zustimmung zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte an Dritte.
Allerdings dient diese Klausel nur als Formulierungshilfe – sie muss in jedem Einzelfall individuell angepasst werden.

Wofür und wie lange dürfen wir ein Bild, das wir gekauft haben, verwenden?

Die Nutzungsrechte am Foto können umfassend oder für bestimmte Verwendungen eingeräumt werden. Hier kommt es immer auf die genaue Vertragsgestaltung an. Wurden die Rechte z.B. für einen redaktionellen Beitrag eingeräumt, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Foto für Werbezwecke verwendet werden darf. Oft werden Rechte an Fotos von Agenturen nur für einmalige Verwendung eingeräumt. Jede weitere Nutzung – etwa im Geschäftsbericht oder auf der Homepage – wäre ein gerichtlich verfolgbarer Verstoß. Es ist daher ratsam, die Rechte an Fotos möglichst umfassend zu erwerben – insbesondere auch für Werbezwecke. Und: Bei Fotos sollte immer dokumentiert werden, wann, von wem und in welchem Umfang die Rechte erworben wurden – Stichwort: zeitliche Beschränkungen! Beispiel dafür ist die Causa „Sofitel“, in der ein Fotograf sieben Fotos für die Hotelgruppe anfertigte und ihnen Nutzungsrechte für drei Jahre einräumte. Das Hotel verwendete die Fotos ohne weitere Vereinbarung auch nach Ende der Frist zahlreich und gab sie an Dritte weiter. Die Verhandlungssumme beträgt hier mehrere hunderttausend Euro!

Wem gehört eigentlich ein Foto? Wie können wir sicher gehen, dass wir hier keine Verstöße gegen das Urheberrecht machen?

Urheber ist der Hersteller des Fotos. Dieses Recht umfasst auch, als Urheber (Hersteller) genannt zu werden. Daher müssen Sie immer darauf achten, ob auf Foto oder Begleitunterlagen eine Herstellerbezeichnung angebracht ist. Diese muss bei Verwendung unbedingt aufscheinen („Credit“), sonst kann der Hersteller klagen. Bei Fotoaufträgen sollte entweder ein Verzicht auf die Urheberbezeichnung vereinbart oder genau definiert werden, wie die Urheberbezeichnung lauten soll. Sofern Fotos (vereinbarungsgemäß) für spätere Verwendungen archiviert werden, sollte dies immer unter genauer Vorgabe der Urheberbezeichnung geschehen.

Unser Fotograf hat uns für die letzte Bildkampagne erstmals nur eine Lizenz erstellt und nicht die gesamten Rechte verkauft. Was bedeutet das für uns?

Unter einer Lizenz versteht man ein vom Urheber eingeräumtes Recht auf Benutzung des Werks. Es gibt ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsrecht) und nicht-ausschließliche Lizenzen (Werknutzungsbewilligung). Das Wort „Lizenz“ ist zwar weit gebräuchlich, lässt sich im UrhG jedoch nicht finden. Richtig nach dem Gesetzeswortlaut wäre der Begriff „Werknutzungsbewilligung“. Im Vertrag sollte unter anderem genau geregelt werden, welche Verwertungsrechte dem Werknutzer zustehen, ob diese exklusiv oder nicht-exklusiv sind, zu welchem Zweck und in welchem Umfang diese gewährt werden, wie lange diese zustehen und ob eine Übertragung auf Dritte möglich ist.
Wenn Material – wie z.B. Fotos – vom Auftraggeber beigestellt wird, kann man auch gleich explizit vertraglich vereinbaren, dass der Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen einsteht. ACHTUNG bei Personenfotos können bei lückenhafter vertraglicher Vereinbarung, sowohl die Rechte des Fotografen, als auch die Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen verletzt werden. Wenn Werbeslogans, Grafiken, Fotos zugekauft werden, darauf achten, dass die Rechte für alle Werbemittel der Kampagne gesichert werden – inklusive Onlinebereich! Und: Werbeslogans können in manchen Fällen als Marke geschützt werden. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten beraten oder wenden Sie sich an die Fachgruppe!

An wen kann ich mich wenden, wenn ich beispielsweise Ton- oder Bildaufnahmen in einer Kampagne verwenden will?

Um Urheber für so genannte „freie Werknutzungen“ zu entschädigen, gibt es Verwertungsgesellschaften. Diesen Gesellschaften kommt Monopolstellung in ihrem Bereich zu. Sie dienen der kollektiven Wahrnehmung von Rechten der Urheber. In Österreich gibt es zum Beispiel folgende Verwertungsgesellschaften: VDFS (Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden), VAM (Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien), AKM (Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger), Austro Mechana (Verwertungsgesellschaft für mechanisch musikalische Urheberrechte), BILDRECHT (Verwertungsgesellschaft für Bildende Künste, Fotografie und Choreograpfie).

Welche Rechte stehen einem Urheber denn zu? Und was bedeutet das für uns, wenn wir ein Werk, etwa ein Foto oder einen Textteil, verwenden wollen?

Der Urheber hat an seinem Werk viele Rechte, die im Gesetz explizit aufgezählt sind. Kurz erwähnt seien hier nur das Veröffentlichungsrecht, das Verbreitungsrecht, sogar ein Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht ist vorgesehen, ebenso ein Vermiet- und Verleihrecht oder das Recht der Recht der öffentlichen Wiedergabe). Wird beispielsweise ein Film oder ein Werbevideo im Internet gezeigt, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, da dieser das sogenannte Zurverfügungstellungsrecht besitzt. Aber: Das Urheberrecht gilt nicht absolut! Ein Urheber muss manche Eingriffe dulden, ohne dies untersagen, oder eine Vergütung dafür verlangen zu können. Andere Personen sind etwa berechtigt, eine Vervielfältigung des Werks zum eigenen oder privaten Gebrauch anzufertigen, oder bestimmte Teile eines Werks als Zitate zu benutzen (sogenannte „freie Werknutzungen“). Auch im Bereich der Forschung und Lehre gibt es Ausnahmen. Das Urheberrecht hat auch ein Ablaufdatum – es endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Wer ist denn eigentlich der Urheber? Ist das der Betreiber der Website, oder die Firma, die einen Fotografen beauftragt hat?

Urheber kann nur eine natürliche Person sein, die Urheberschaft einer juristischen Person ist ausgeschlossen. Auf die Urheberschaft kann nicht verzichtet werden! Auch ein Ghostwriter bleibt Urheber. Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schöpfung, zB mit dem Aufnehmen eines Film oder eines Fotos. Es bedarf keiner Registrierung oder Eintragung. Das Copyright-Symbol (©) dient lediglich dazu, auf ein Urheberrecht hinzuweisen. Es ist aber nicht erforderlich dieses anzubringen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Wird ein Werk von mehreren Personen geschaffen und bildet das Werk eine untrennbare Einheit, so werden alle Personen Miturheber (zB bei Filmen oder Werbevideos).

Eine befreundete Agentur wurde kürzlich auf einige Tausend Euro wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt. Ist denn nicht alles, was ich im Internet finde, frei zugängig? Kann ich nicht alles einfach verwenden, wenn ich die Quelle angebe?

Leider ist es nicht so einfach – im Gegenteil! Das Urheberrecht wird besonders streng ausgelegt, und es schützt praktisch alles, was ein Mensch an Kreativem schafft, also ein „Werk“. Das ist sehr weit gefasst als Begriff: Romane, Vorträge, Filme, Musik, sogar Übersetzungen oder Kochbücher gelten als Werk und sind für den Schöpfer geschützt. In der Kommunikation gelten vor allem Grafiken, Slogans, Texte, Fotos oder Jingles als besonders sensibel. Wobei beispielsweise der Schutz von Konzepten, etwa „Storyboards“, davon abhängt, wie konkret und detailliert das Konzept z.B. bereits grafisch festgehalten wurde und wie es sich von anderen, ähnlichen Ansätzen unterscheidet. Sollten Sie also ein Werk von jemand anderem verwenden wollen, ist unbedingt dessen/deren Einverständnis einzuholen. Sogar das Recht auf Bauwerke oder das Recht auf eine Stimme bzw. deren Klang ist geschützt.

Wie sollen wir mit Hasspostings umgehen – und wie kann sich unser Kunde schützen?

Kreditschädigungen und Ehrenbeleidigungen sind auf Social Media Plattformen ein wachsendes Problem. Es kommt auch immer öfter zu strafrechtlichen Verurteilungen, zum Beispiel aufgrund von verhetzenden Aussagen (§ 283 StGB). Bei rechtswidrigen Äußerungen sind Unterlassungsklagen denkbar, aber auch strafrechtliche Konsequenzen wie eine Privatanklage wegen Beleidigung. Weiters können unbedachte Postings zu Entlassungen von Arbeitnehmern führen.

Wo liegen die Fallen im Datenschutz auf Facebook & Co.?

Datenschutz wird ein immer wichtigeres Thema und auch auf Social Media Plattformen ist das Datenschutzrecht einzuhalten. Problematisch kann etwa die Einbindung von Social Media Plugins auf Webseiten sein, da diese regelmäßig personenbezogene Daten sammeln. Über diese Nutzung muss der Besucher einer Website informiert werden und gegebenenfalls zustimmen.

Wie ist das mit der Impressumspflicht auf sozialen Medien? Was ist hierbei zu bedenken?

Auf Social Media Plattformen ist ebenso wie auf einer Homepage die Impressumspflicht zu beachten. Ist kein Impressum angeführt, kann dies Klagen von Mitbewerbern nach dem UWG zur Folge haben.

Dürfen wir bedenkenlos von der Website unseres Kunden auf andere Websites verlinken?

Grundsätzlich ist das Setzen lediglich von Hyperlinks noch keine unzulässige eigene Verbreitung bzw Zurverfügungstellung eines Werks im Internet (OGH 20.09.2011, 4Ob105/11m). Macht man sich Inhalte anderer aber zu Eigen, muss man bei einer Verbreitung die Zustimmung des Rechteinhabers einholen. „Teilen“ von Fotos anderer kann beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Auch sollte vermieden werden, sogenannte „Vorschaubilder“ bei geteilten Beiträgen anzeigen zu lassen, da auch hier in die Urheberrechte Dritter eingegriffen werden könnte.

Wir wollen unsere Kunden auf Facebook präsentieren. Worauf müssen wir hierbei achten?

Unternehmen, die auf Facebook oder anderen Social Media-Kanälen einen Auftritt erstellen möchten, schließen im Prinzip einen Vertrag mit der jeweiligen Social Media Plattformen ab. Darin werden Social Media Plattformen häufig umfangreiche Rechte an den dort veröffentlichten Inhalten (Fotos, Beiträge, Daten etc.) eingeräumt. Unternehmen müssen aufpassen, dass sie dadurch nicht in Rechte Dritter eingreifen. Werden Inhalte etwa auf Facebook veröffentlicht, so ist dies nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Werden Fotos „gepostet“, ist die Einwilligung des Urhebers und allenfalls auch des auf dem Foto Abgebildeten einzuholen, andernfalls drohen sogenannte „Abmahnungen“ oder gar Unterlassungsklagen.

Beim Veröffentlichen von Fotos auf Social Media Plattformen sollten Sie daher immer überprüfen, ob Sie die Zustimmung des Rechteinhabers besitzt. Empfehlenswert ist die Verwendung von Werken mit sogenannter „Creative-Common“-Lizenz. Hier wird vom Urheber meist eine kostenlose Nutzung erlaubt. Zu prüfen ist jedenfalls, ob auch eine gewerbliche Nutzung kostenlos möglich ist. Weiters muss penibel darauf geachtet werden, dass die vom Urheber vorgegebenen Bedingung (z.B. Anbringung einer Urheberrechtsbezeichnung) eingehalten werden.

Welche Folgen hat die Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Menschen?

Im Falle einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte drohen kostspielige Verfahren über Unterlassungsklagen, oft auch verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungen. Möglich sind aber auch (zusätzlich) Schadenersatzklagen oder Klagen auf Widerruf und Urteilsveröffentlichung. Spezielle Ansprüche gegen Medienunternehmen sind im Mediengesetz geregelt.

Dürfen wir Bilder von Prominenten einfach verwenden?

Nein. Als Persönlichkeitsrecht gilt auch das Recht am eigenen Bild (siehe dazu auch Kapitel „Urheberrecht“). Wird ein Bild von einer Person angefertigt, so darf dieses Bild nicht verbreitet oder ausgestellt werden, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person dagegensprechen. Hier hat also eine umfassende Interessensabwägung stattzufinden. Diese wird meist bei Personen des öffentlichen Lebens anders als bei anderen Personen ausfallen.
Ebenso geschützt ist die Ehre eines Menschen. Darunter fallen etwa Beschimpfungen und Verspottungen. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen nur zur Beleidigung eines Menschen, kann unzulässig sein. Auch hier ist häufig zwischen den Interessen des Betroffenen und etwa des Medienunternehmens abzuwägen. Übrigens sind Ehrenbeleidigungen auch gegenüber einer juristischen Person (Firmen, Organisationen etc.) möglich! Hier können Prozesse umso teurer werden, da auch ein entgangener Gewinn im Falle einer ungerechtfertigten Ehrenbeleidigung ersetzbar ist.

Unzulässig ist es auch, Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen musste.

Wir wollen für eine Social Media Kampagne Zitate von unterschiedlichen Testimonials einholen, vielleicht auch aus anderen Social Media Kanälen zitieren oder Leute über andere Leute sprechen lassen. Dürfen wir das?

Solche Anliegen berühren die Persönlichkeitsrechte des Menschen. Diese sind absolute Rechte – ungerechtfertigte Eingriffe in den Persönlichkeitsschutz können mit Unterlassungsklage unterbunden werden. Beispiele für Persönlichkeitsrechte sind u.a. das Recht am gesprochenen Wort (Schutz vor heimlichen Tonbandaufnahmen privater Gespräche), das Namensrecht (schützt vor rechtswidrigem Gebrauch des eigenen Namens), aber auch der Schutz der Geheimnissphäre (Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person – z.B .die gesundheitliche Situation, das Sexualleben und das Familienleben). Diese Bereiche sind vor medialer Preisgabe geschützt. Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich können im Rahmen einer Interessenabwägung nur unter ganz besonderen Umständen erlaubt sein (dazu etwa OGH 24.06.2010, 6Ob71/10z). Nach der Rechtsprechung fallen unter den Geheimnisschutz auch das Abhören von Telefongesprächen oder das heimliche Fotografieren im Privatbereich.

Man sieht in TV-Sendungen immer wieder Produkte. Einer unserer Kunden möchte nun ebenfalls Product Placement betreiben. Wie können wir sicher gehen, dass danach keine Probleme auftauchen? Das Thema ist ja etwas heikel.

Wenn bestimmte Produkte in Filmen oder Serien in die Handlung eingebunden sind, ist keine Kennzeichnung als Werbung erforderlich. Die Produkte dürfen aber nicht übertrieben herausgestrichen oder in irgendeiner Form angepriesen werden. Denn das wäre dann nicht mehr Product Placement, sondern Werbung, die als solche erkennbar und vom redaktionellen Inhalt bzw. Serieninhalt getrennt sein muss.

Unser Kunde wurde von einem Konkurrenten wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt, weil er auf seiner Website Wirkungen eines Produkts verspricht, die die Wirkungen des Konkurrenzprodukts übersteigen und dies durch Kundenmeinungen belegt wird. Drohen uns nun ebenfalls Rechtsstreitigkeiten? Wir haben die Website entwickelt.

Für die Inhalte einer Website ist der Medieninhaber verantwortlich. Das ist die Person, die für die Inhalte verantwortlich und im Impressum genannt ist. Jedoch haftet der Medieninhaber in gewisser Weise sogar auch für Beiträge in Diskussionsforen und dergleichen, deren Inhalte er gar nicht beeinflussen kann: Wenn der Medieninhaber aufgefordert wurde, bestimmte Inhalte, die etwa jemanden beleidigen, zu löschen, muss er dieser Aufforderung nachkommen. Danach ist er verpflichtet, die Website laufend zu beobachten, ob weitere solche beleidigende Äußerungen veröffentlicht werden ­– sonst droht eine Unterlassungsklage Verbreitung der beleidigenden Texte.

Einer unserer Kunden möchte Advertorials in ausgewählten Medien schalten, die aber nicht als Werbung erkennbar sein sollen. Worauf müssen wir achten aus rechtlicher Sicht?

Nach dem Mediengesetz müssen entgeltliche Veröffentlichungen gekennzeichnet werden, und zwar als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“. Das dient dem Schutz der Leser: Redaktionellen Beiträgen wird vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegen gebracht als Anzeigen, die ja offensichtlich den Interessen derjenigen dienen, die dafür zahlen. Wird ein bezahlter Text in einem Medium nicht ausdrücklich und klar gekennzeichnet, liegt jedenfalls auch ein Verstoß gegen das UWG vor! Das Trennungsgebot besagt, dass der Verkaufsförderungszweck entweder aus dem Inhalt oder aus klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen muss. Ein unauffälliger „Kleinstdruck“ oder eine Kennzeichnung an nicht klar zuordenbarer Stelle reicht nicht aus.

Wir erstellen gerade eine Website für einen Kunden und wollen sichergehen, dass wir keine rechtlichen Fehler dabei machen. Worauf müssen wir achten?

Zunächst auf den Domainnamen selbst – denn dieser kann bereits durch Markenrecht, UWG, Urheberrecht oder Namensrecht geschützt sein. Das müssen Sie zuvor eingehend prüfen. Auch das Design einer Website („look and feel“) kann urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher ist es riskant, das Design anderer, bestehender Websites zu übernehmen oder sich daran anzulehnen. Gerne wird auch übersehen, dass jedes Medium – klassische Medien wie Zeitungen und Magazine ebenso wie Website, Newsletter oder Massenmails – ein Impressum führen muss. Dieses muss Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion beinhalten. Bei kommerziellen Websites – und um diese geht es bei Ihnen – ist auch die Impressumspflicht nach dem E-Commerce Gesetz zu beachten. Demnach sind auch Kontaktdaten und (bei Unternehmen) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzuführen. Die Informationspflichten gemäß Mediengesetz und E-Commerce Gesetz können in einer Rubrik gemeinsam veröffentlicht werden.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Mindestkosten für die Registrierung einer nationalen Marke für die ersten zehn Jahre betragen € 372,- inklusive drei Waren- oder Dienstleistungsklassen (Klassifikation Nizza). Jede weitere Klasse kostet € 75,-. Mehr Infos finden Sie hier: http://www.patentamt.at/Markenschutz/Formulare_und_Gebuehren/
Übrigens können Sie auch eine Marke schützen lassen, die Sie noch nicht benützen. Die Marke muss aber innerhalb von fünf Jahren benützt werden. Sonst können Andere die Löschung Ihrer Marke beantragen!

Für welche Länder gilt der Markenschutz?

Für diejenigen, für die Sie den Schutz beantragt haben. Sie können die Marke entweder nur für Österreich registrieren lassen, oder als Gemeinschaftsmarke, wenn die Marke in allen Mitgliedstaaten der EU geschützt werden soll oder als internationale Marke. Dafür müssen Sie zuerst eine österreichische oder EU- „Basismarke“ anmelden. Dann können Sie die Staaten, in denen die Marke geschützt werden soll, in der internationalen Markenanmeldung benennen. Die internationale Marke hat den Vorteil, dass nicht gleich die ganze Marke in Gefahr ist, falls der Inhaber einer älteren Marke in irgendeinem Land Ansprüche geltend macht. Die Marke verliert dann nur den Schutz in diesem Land.

Wer hilft mir bei der Markenanmeldung? Wo muss ich hingehen?

Marken werden beim Österreichischen Patentamt schriftlich angemeldet. Das Patentamt prüft sie darauf, ob sie beschreibend sind. Wenn nicht, werden sie eingetragen. Das Patentamt prüft auch, ob es schon gleiche oder ähnliche ältere Marken gibt. Ihre Marke kann aber auch dann in das Markenregister eingetragen werden, wenn es schon ähnliche Marken gibt! Dann besteht aber die Gefahr, dass der Inhaber der älteren Marke gegen Sie vorgeht. Sie sollten also vorab recherchieren, ob Ihre Marke oder eine ähnliche Marke nicht schon von einem anderen registriert wurde. Sie können dazu das Patentamt mit einer „Ähnlichkeitsrecherche“ beauftragen.

Wie umfassend ist eigentlich der Markenschutz? Gilt ein Markenschutz automatisch über alle möglichen Produktgruppen?

Nein! Die Marke ist nur für jene Waren und Dienstleistungen geschützt, für die sie eingetragen ist! Es muss bei der Anmeldung eine Auswahl aus derzeit insgesamt 45 Klassen getroffen werden, wobei für jede Eintragung in eine weitere Klasse zusätzliche Gebühren anfallen. Markenanmelder sollten sich vorab daher genau über mögliche Verwendungsgebiete ihrer Marke im Klaren sein. Achtung: Wenn eine bestimmte Marke nur für bestimmte Klassen eingetragen wurde, kann ein anderer diese Marke für sonstige Waren und Dienstleistungen verwenden (ausgenommen: „bekannte“ Marken, die umfassenden Schutz genießen). Melden Sie eine Marke daher in möglichst allen denkbaren Klassen an, um die Verwendung durch andere möglichst zu unterbinden.

Wir haben festgestellt, das jemand die Marke unseres Kunden auf seiner Website veröffentlicht hat. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Informieren Sie umgehend Ihren Kunden. Der Markeninhaber allein hat das Recht, seine Marke als Kennzeichen zu benutzen. Wenn jemand anderer eine Marke verwendet, kann man auf Unterlassung und Schadenersatz klagen und die Löschung der Marke verlangen. Seit 2009 ist es auch möglich binnen drei Monaten ab Veröffentlichung einer Marke einen Widerspruch gegen die Eintragung einzubringen.

Wie kann man etwaigen Ansprüchen anderer Markeninhaber entgehen? Wie vermeide ich nachträgliche Probleme bei einer neuen Marke oder einem neuen Erscheinungsbild?

Der einfachste Tipp: Wählen Sie einen möglichst fantasievollen Markennamen. Hier besteht die geringste Verwechslungsgefahr. Vorsicht geboten ist auch bei der Verwendung fremder Marken in der Werbung, beispielsweise auf einer Website. Generell sollten Marken nicht ohne Zustimmung des Inhabers verwendet werden. So listete ein Anbieter von „Chip-Tuning“ Services auf seiner Website verschiedene Automarken (einschließlich Logos) auf, für die ihr Service geeignet war. Der Autohersteller Mazda klagte wegen unerlaubter Benutzung des Logos. Die Argumentation des Chip-Tuning Unternehmens, dass es nur angegeben hatte, für welche Autotypen das Service geeignet war, wurde vom OGH nicht voll anerkannt. Er entschied, dass die Benutzung des Logos für die Information der Kunden nicht notwendig war, es hätte ausgereicht, den Hersteller wörtlich zu erwähnen.

Welche Ausschlussgründe bestehen für den Markenschutz?

Ein Zeichen ist nur dann als Marke schützbar, wenn es nicht die Ware, die es kennzeichnen soll, beschreibt. Beispiele: „Katzenschmaus“ für Katzenfutter oder „Car Care“ für Autopflege sind nicht als Marke schützbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Marke schon sehr bekannt ist. Eine Marke darf auch nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstoßen. Außerdem muss sich eine Marke von anderen Unternehmen unterscheiden können. Stellt eine Marke eine Gattungsbezeichnung dar, ist sie ebenso nicht eintragungsfähig. Beispiel: „Tabasco“ als Gattungsbezeichnung für zwei Pfefferarten.

Für einen Kunden erarbeiten wir gerade ein neues Logo, das Teil einer neuen CI sein wird. Wir wollen die Entwürfe bzw. das neue Markenbild schützen lassen. Worauf müssen wir hierbei achten?

Nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) können Sie alles, was das Erscheinungsbild prägt, schützen lassen, also die grafische Darstellung von Wörtern, Namen, Bildern, Buchstaben und Zahlen. Auch Form oder Aufmachung einer Ware/eines Erscheinungsbildes kann geschützt werden:

  • Als Wortmarke können Buchstaben- und Zahlenkombinationen registriert werden. Es können einzelne Worte, aber auch mehrere Wörter oder ganze Sätze eingetragen werden.
  • Als Bildmarke können Bilder/Hologramme jeglicher Art eingetragen werden (z.B. Mercedes Stern).
  • Als Wort-Bild-Marke gelten Kombinationen von Wort und Grafik, wie z.B. Logos (z.B. Coca-Cola oder Spar-Tanne).
  • Als Formmarke lässt sich z.B. die charakteristische Form einer Flasche eintragen. Bekanntes Beispiel ist etwa das „Michelin-Männchen“.
  • Als Farbmarke sind bestimmte Farben z.B. Palmers-Grün und Manz-Rot eintragungsfähig.
  • Als Klangmarke sind etwa auch Jingles denkbar.

Gerüche und Düfte oder Geschmäcke können allerdings nicht als Marke geschützt werden.

Wir wollen eine Kampagne mit direkter Kundenansprache durchführen. Worauf müssen wir im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgesetz dabei achten?

Für Werbetreibende sind insbesondere die Regelungen über unerbetene Nachrichten relevant. Grundsätzlich ist E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Es reicht aus, wenn der Inhaber z.B. eines Anschlusses die Einwilligung erteilt, die Einwilligung muss nicht separat von jeder diesen Anschluss benutzenden Person eingeholt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Massenwerbesendungen als elektronische Post an mehr als 50 Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig. Die Versendung von elektronischer Post, also E-Mails oder SMS, ist ohne vorherige Einwilligung nur dann möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Diese Ausnahme gilt nicht für Telefonanrufe oder Faxe! Und: Es ist unzulässig, Werbung zu verschicken, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei Telefonanrufen zu Werbezwecken die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt oder verfälscht wird.

Bei Verstößen gegen das TKG drohen hohe Verwaltungsstrafen. Möglich sind Geldstrafen bis zu 58.000 Euro.

Was schützt eigentlich das E-Commerce Gesetz konkret? Und inwieweit sind wir als Werbeagentur hier betroffen?

Das ECG beinhaltet eine Reihe an Offenlegungspflichten. Diese Offenlegungspflichten dienen dem Verbraucherschutz und generell den Interessen der Benutzer einer Website. Besucher einer Website sollen klar dessen Inhalt, Zweck und Betreiber erkennen können.

Das ECG normiert aber auch eine Impressumspflicht. In § 5 ECG sind Informationen angeführt, die dem Nutzer einer Website ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen sind. Klar und deutlich anzugeben sind etwa auch Preise, die darin enthaltene Umsatzsteuer sowie eventuell anfallende Versandkosten.

Auch normiert wird, dass Werbung als solche erkennbar sein muss. Auch den Auftraggeber muss ein Benutzer einer Website erkennen können. Gleiches gilt für Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke. Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche ersichtlich sein und der Anbieter muss auch einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen gewährleisten.

Ist auf einer Website ein Vertragsschluss möglich, so müssen die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen, deutlich gemacht werden. Aufzuklären ist auch über den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text. Verwendet der Anbieter AGB, so sind diese dem Nutzer einer Website speicherbar zur Verfügung zu stellen.

Zu beachten ist auch das seit 2014 geltende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – (FAGG). Darin geregelt sind Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Darin sind etwa Rücktrittsrechte und strenge Informationspflichten geregelt. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann dies bei einem Rücktritt des Verbrauchers von zum Beispiel einem Dienstleistungsvertrag dazu führen, dass der Verbraucher für die in Anspruch genommene Dienstleistung kein Entgelt zu bezahlen hat!

Verstöße gegen das ECG sind mit Verwaltungsstrafen bis zu 3.000 Euro sanktioniert. Denkbar sind auch Klagen von Mitbewerbern nach dem UWG.

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz aus?

Hat der Betroffene/der Konsument der Verwendung seiner Daten zugestimmt, liegt keine Verletzung seiner Interessen vor. Die Zustimmung muss „ohne Zwang“ abgegeben worden sein und überdies „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“. Allerdings kann man eine solche Erlaubnis jederzeit widerrufen. Und nur wenn der Betroffene weiß, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen, kann er eine gültige Zustimmung abgeben. Seine Daten dürfen jedenfalls nicht einfach an ein konzernmäßig verbundenes Unternehmen weitergegeben werden, ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Wir wollen ein Gewinnspiel veranstalten für einen Kunden. Worauf müssen wir dabei achten?

Gewinnspiele werden gerne als Werbung für ein Angebot eingesetzt. Lauter sind sie aber nur, wenn sie als „Einstimmung“ auf ein Angebot dienen. Das heißt: werden Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher gesendet und so der Eindruck erweckt, jemand habe diesen Preis auch bereits gewonnen, hat das aussendende Unternehmen diesen Preis zu leisten. Hierzu gibt es Präzedenzfälle und Urteile.

Wir wollen eine E-Mail Kampagne lancieren. Kann ich dazu beliebige Adressen verwenden bzw. einfach Kontaktdaten aus Adressdateien verwenden?

Nein! Die Zusendung so genannter elektronischer Post (E-Mail, SMS, MMS) zu Zwecken der (Direkt)-Werbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig!

Ausnahmen: Der Absender hat die Kontaktinformation im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten und diese Nachricht erfolgte zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. Der Empfänger muss auf jeden Fall klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und der Empfänger hat die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die Liste der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), abgelehnt. Personen die keine Spam-E-Mails erhalten möchten, können sich in diese Liste der RTR eintragen. Weiters muss der Empfänger jederzeit die Möglichkeit haben, weitere Werbung kostenfrei abzulehnen. Das heißt auch, dass der Absender der Werbe-SMS eine „authentische Adresse“ angeben muss, an die man die Aufforderung zur Einstellung der Nachrichten richten kann. Wurde eine Telefonnummer angegeben, hat der Absender dafür Sorge zu tragen, dass eine an diese Nummer gerichtete SMS auch ankommt und weiterbearbeitet wird. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Werbung via Fax oder Telefonat!

Ich will eine Direktmarketing-Kampagne machen und habe gehört, man muss dabei eine Robinson-Liste beachten. Was soll das sein?

Sie kennen die „Keine Werbung“-Aufkleber und ähnliches. In der „Robinson-Liste“ sind jene Konsumenten erfasst, die den Wunsch nach Werbefreiheit geäußert haben und daher keine Kontaktaufnahme in Bezug auf Werbung wünschen. Die Liste wird vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation geführt, ist monatsaktuell und steht jedem Direktmarketingunternehmen zur Verfügung. Bei Nichtbeachtung dieser Liste können Verwaltungsstrafen drohen.

Was ist eigentlich die Datenschutzgrundverordnung?

Seit 24. Mai 2016 ist die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) in Kraft. Ab 25. Mai 2018 wird sie gelten und ist daher von jedem/jeder ÖsterreicherIn einzuhalten. Diese Verordnung sieht schwerwiegende Veränderungen im Datenschutz vor. So sind bei Verstößen gegen die Datenschutzverordnung drakonische Strafen – bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw. 20 Millionen Euro – möglich!

Zudem müssen ab einer gewissen Unternehmensgröße bestimmte Dokumentationspflichten eingehalten und ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Das Thema ist sehr breit gefächert, daher hier nur ein paar Hinweise:
Kann die Verarbeitung der bisherigen Daten in Ihrem Unternehmen so weiter fortgeführt werden?

Braucht Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

Wer/welcher Mitarbeiter bzw. welche Abteilung wird Dokumentationsverpflichtungen nachkommen?

Nach welchem System wird den Dokumentationsverpflichtungen entsprochen – ist das praktikabel?

Sollte das Personal noch entsprechend geschult und sensibilisiert werden?

Wo steht der Server auf denen die Daten gespeichert werden?

Was passiert mit meinen bisherigen Dienstleisterverträgen?
Hierbei sollten Sie individuell auf Ihr Unternehmen zugeschneiderte Lösungen erarbeiten, die im Mai 2018 ohne weiteren Druck oder Stress unmittelbar umgesetzt werden können.

Einer unserer Kunden möchte bewusst mit Cookies arbeiten. Wir haben hier allerdings rechtliche Bedenken. Wie können wir uns absichern?

Cookies sind Informationen, die beim Besuch einer Website am PC des Besuchers platziert werden. Durch regelmäßige Besuche einer Website kann der Betreiber durch die platzieren Cookies viele Informationen über den Benutzer sammeln – Surfverhalten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten werden gespeichert. Werden Cookies verwendet, so ist grundsätzlich die Zustimmung des Benutzers einer Website einzuholen. Ohne Zustimmung ist der Einsatz von Cookies nur möglich, wenn das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, unbedingt erforderlich ist. Diese Zustimmung muss auch jederzeit vom Benutzer widerrufen werden können. Anbieter müssen Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Ein Hinweis im Impressum dürfte nicht ausreichen. Es ist daher empfehlenswert, die aktive Zustimmung der Benutzer einer Website einzuholen. Dies kann etwa über Pop-ups erfolgen, wo der Benutzer der Nutzung mittels Buttonklicks zustimmen kann.

Werden Benutzer einer Website nicht über den Einsatz von Cookies informiert, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 37.000 Euro. Bei Verstößen sind auch Klagen nach dem UWG möglich.

Für eine Kampagne wollen wir personenbezogene Daten verwenden, um die Adressaten genauer ansprechen zu können. Worauf haben wir hier zu achten? Es heißt immer, das Datenschutzgesetz wäre besonders streng.

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist – wie Name, Adresse und Geburtsdatum. Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Es steht jedem auch das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten zu. Besondere Regelungen bestehen für sensible Daten (wie rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben).

Wenn Sie Daten verwenden wollen, müssen Sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit treffen. So müssen Sie z.B. sicherstellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, die Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. Sie müssen also auch eine Sicherung gegen „Hackerangriffe“ einrichten. Und Sie müssen vor der Aufnahme einer Datenverarbeitung eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister erstatten und diese Meldung immer aktuell zu halten. Diese Meldung kann online bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden.

Eine schuldhafte Verletzung der Datenschutzvorschriften kann neben Verwaltungsstrafen auch Schadenersatzklagen nach sich ziehen! Darüber hinaus können auch Klagen nach dem UWG drohen.

Wie kann ich sicherstellen, dass Empfänger ihre datenschutzrechtliche Zustimmung geben und ich keine Rechtsprobleme zu erwarten habe?

Es gibt eine sinnvolle Musterklausel, wenn Sie eine datenschutzrechtliche Zustimmung einholen wollen:
Ich stimme zu, dass meine persönlichen Daten, nämlich (welche Daten?) zum Zweck der (welcher Zweck?) verarbeitet werden und an (an wen werden die Daten versendet?) zum Zweck der (welcher Zweck?) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann ich jederzeit (auf welche Art?) widerrufen.
Diese Klausel dient aber nur als Formulierungshilfe und muss in jedem Einzelfall individuell angepasst werden. Datenart, Zweck und Empfänger müssen genau bezeichnet werden!