Was darf man über ein anderes Unternehmen sagen?

Das Verbot, unwahre, herabsetzende Tatsachen über ein Unternehmen zu behaupten schützt Mitbewerber davor, „verunglimpft“ zu werden. Verboten ist nur die Behauptung von „Tatsachen“, es ist erlaubt, die subjektive, eigene Meinung zu äußern. Wobei der Begriff der „Tatsache“ kann aber sehr weit gefasst sein: Der OGH entschied zB über folgenden Sachverhalt: Eine Ärztekammer richtete ein Rundschreiben an alle Mitglieder, worin die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften im Bereich der ambulanten Medizin kritisiert wurden. In diesem Schreiben wurde ein bestimmtes Unternehmen als „Heuschrecken-Unternehmen“ bezeichnet. Der OGH entschied, dass dadurch das UWG verletzt wurde, da „Heuschrecke“ den Vorwurf beinhaltet, das betreffende Unternehmen sei nur an kurzfristigem Profit orientiert („abfressen und weiterziehen“). Das sei eine verbotene herabsetzende Tatsachenbehauptung.

Ein Kunde besteht darauf, dass bei seiner neuen Marke als Claim „das beste“ vorkommt – er will sein Produkt als das beste auf dem Markt befindliche klar ausweisen. Dürfen wir das oder riskieren wir hier eine Klage von Mitbewerbern?

Tatsächlich ist das keine einfache Frage. Denn das Lauterkeitsrecht (UWG) schützt die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit. Es soll die Einhaltung von Mindestregeln zwischen Wettbewerbern sicherstellen und damit eine gewisse Qualität des Wettbewerbs garantieren. Superlative stehen aber immer für eine Alleinstellung. Nun gibt es zahlreiche Entscheidungen des OGH zur sogenannten Alleinstellungs- oder Superlativwerbung. Für Sie als Werbeagentur ist der Kontext zu beachten: Es kommt darauf an, ob die Werbeaussage von Kunden als „Tatsache“ verstanden wird – dann muss sie überprüfbar und wahr sein – oder als bloße „marktschreierische Anpreisung“ – also als nicht ernst gemeinte Übertreibung. Wenn man „das Beste“ mit einer Marke verbindet – Beispiel: „Das beste Bier von Ottakringer“ – oder eine subjektive Anpreisung nicht überprüfbar ist – wie „das beste Magazin“ – so gilt dies als lauter, ebenso wie auch die Aufschrift „Österreichs beliebtester Hagebutten-(bzw. Apfel-)tee“ auf der Produktverpackung. Nicht zulässig sind aber Formulierungen wie „das beste Wasser“ – da dies nach Meinung des OGH eine Angabe über die Beschaffenheit ist –, „das beste Notebook“ war nach Ansicht des OGH eine überprüfbare Aussage, es gab „bessere“ Notebooks am Markt – oder auch „das beste Wachstum“ in Bezug auf ein Medium und seine Leserzahlen. Hier stammten die angegebenen Zahlen aus verschiedenen Quellen, wobei dem Leser aber der Eindruck vermittelt wurde, die Zahlen stammten von der Österreichischen Auflagen Kontrolle.
Fazit: Wenn eine Werbung auf einer überprüfbaren Tatsache beruht wie zB Studien oder Verkaufszahlen, diese Hintergründe immer in der Werbung anführen. Wenn die Werbung einfach nur anpreisen soll, sollten Sie mit „Schmäh“ deutlich machen, dass die Aussage nicht ernst gemeint ist.

Einer unserer Kunden möchte Advertorials in ausgewählten Medien schalten, die aber nicht als Werbung erkennbar sein sollen. Worauf müssen wir achten aus rechtlicher Sicht?

Nach dem Mediengesetz müssen entgeltliche Veröffentlichungen gekennzeichnet werden, und zwar als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“. Das dient dem Schutz der Leser: Redaktionellen Beiträgen wird vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegen gebracht als Anzeigen, die ja offensichtlich den Interessen derjenigen dienen, die dafür zahlen. Wird ein bezahlter Text in einem Medium nicht ausdrücklich und klar gekennzeichnet, liegt jedenfalls auch ein Verstoß gegen das UWG vor! Das Trennungsgebot besagt, dass der Verkaufsförderungszweck entweder aus dem Inhalt oder aus klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen muss. Ein unauffälliger „Kleinstdruck“ oder eine Kennzeichnung an nicht klar zuordenbarer Stelle reicht nicht aus.

Wir erstellen gerade eine Website für einen Kunden und wollen sichergehen, dass wir keine rechtlichen Fehler dabei machen. Worauf müssen wir achten?

Zunächst auf den Domainnamen selbst – denn dieser kann bereits durch Markenrecht, UWG, Urheberrecht oder Namensrecht geschützt sein. Das müssen Sie zuvor eingehend prüfen. Auch das Design einer Website („look and feel“) kann urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher ist es riskant, das Design anderer, bestehender Websites zu übernehmen oder sich daran anzulehnen. Gerne wird auch übersehen, dass jedes Medium – klassische Medien wie Zeitungen und Magazine ebenso wie Website, Newsletter oder Massenmails – ein Impressum führen muss. Dieses muss Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion beinhalten. Bei kommerziellen Websites – und um diese geht es bei Ihnen – ist auch die Impressumspflicht nach dem E-Commerce Gesetz zu beachten. Demnach sind auch Kontaktdaten und (bei Unternehmen) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzuführen. Die Informationspflichten gemäß Mediengesetz und E-Commerce Gesetz können in einer Rubrik gemeinsam veröffentlicht werden.