Gibt es eigentlich auch Ausnahmen von der Quellensteuerabzugsverpflichtung?

Ja, und zwar beispielsweise in zwei konkreten Fällen:

  • Lizenzzahlungen ab 10.000,01 Euro pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Sofern der Nutzungsberechtigte dem Abzugsverpflichteten eine von der deutschen Finanzverwaltung bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung in Form des Formular ZS-QU1 (natürliche Person) bzw. Formular ZS-QU2 (juristische Person) vorlegt (Beilage 2 und Beilage 3), kann dieser vom Abzug der Quellensteuern absehen.
  • Lizenzzahlungen bis EUR 10.000,00 pro Nutzungsberechtigtem und Jahr: Bei Vergütung 10.000,00 Euro reicht eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten, das keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht bzw. die Einkünfte nicht einer österreichischen Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind.

Wer muss die Quellensteuer zahlen bzw. abführen?

Wenn Sie ein Werke für bestimmte Zwecke in Lizenz verwenden wollen und dafür Zahlungen an deutsche Lizenzgeber bzw. Rechte- oder Markeninhaber leisten, so sind Sie verpflichtet, einen Teil des Entgelts (Quellensteuern) einzubehalten und an die österreichische Finanzverwaltung abzuführen. Diese Verpflichtung ist übrigens unabhängig von der Dauer der Lizenzvereinbarung zu sehen.

Was passiert, wenn ein deutscher Kunde von uns Lizenzen erwerben will? Wer muss dann die Quellensteuer abführen?

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet bei Zahlungen von Lizenzgebühren an österreichische Lizenzgeber (Sie wären dann der „Nutzungsberechtigte“) einen Teil des Entgelts (Quellensteuern) einzubehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen. Auch hier besteht die Abzugsverpflichtung unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingeräumt wird und/oder die Lizenzgebühren regelmäßig (z.B.: jährlich, monatlich) oder im Wege einer Einmalzahlung zu leisten ist.

Wer haftet, wenn der deutsche Kunde die Quellensteuer nicht abführt?

Dafür haften Sie! Und eben weil Sie als österreichischer Lizenzgeber für die Erfüllung der Melde- und Abfuhrpflichten durch den deutschen Lizenznehmer haften, raten wir dringend zu einem Freistellungsantrag zur Entlastung vom Quellensteuerabzug bei Lizenzzahlungen. Konkret bedeutet das, dass Sie eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der amtlichen Formulare beantragen. Dem Antrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Finanzamts beizulegen, welche unter Verwendung der Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 beantragt werden kann. Die Freistellungsbescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung ein bis drei Jahre gültig. Sofern die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Lizenzzahlung nicht vorliegt, hat der Lizenznehmer jedenfalls die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen – wofür eben Ihr Unternehmen haftet.

Wie berechnet man die Quellensteuer?

Grundsätzlich bestehen zwei Methoden zur Berechnung der Höhe der Quellensteuer.

Methode 1: die Bruttomethode
Bei der Bruttomethode behalten Sie als Lizenznehmer 20% der Bruttolizenzzahlungen ein. Die Bruttolizenzzahlungen entsprechen dem geschuldeten Entgelt für die Lizenz zuzüglich aller Nebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Barauslagen, etc.) abzüglich Umsatzsteuer.

Methode 2: die Nettomethode
Hat der Lizenzgeber (Nutzungsberechtigte) in Zusammenhang mit der Überlassung des Rechtes unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (z.B.: Gebühren, Rechtsanwaltskosten), kann er diese dem Abzugsverpflichteten belegmäßig nachweisen. Der Abzugsverpflichtete, also in dem Fall Sie, kann in der Folge bei der Berechnung der Quellensteuern vom um die nachgewiesenen Ausgaben gekürzten Entgelt berechnen. Achtung: Die vorgelegten Belege sind vom Abzugspflichtigen zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Fall der Nettobesteuerung beträgt die einzubehaltende Abzugssteuer 25%. Die Nettomethode ist nur Lizenzgebern (Nutzungsberechtigten) anwendbar, die beide in einem EU-/EWR-Staat ansässig sein. Die Ausgaben müssen an österreichische Stellen bzw. Unternehmen geleistet worden sein und dürfen 2.000 Euro pro Ausgabe nicht übersteigen.

Wie müssen wir die Quellensteuer melden bzw. welche Fristen haben wir zu berücksichtigen?

Meldung und Abfuhr der Quellensteuer erfolgen durch Verwendung eines bestimmten Formulars – E19 (Beilage 1) -, wobei Sie dem für die Veranlagung des Abzugs verpflichteten zuständigen Finanzamt bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Zahlung geleistet wurde, Mitteilung zu erstatten haben. Gleichzeitig ist die Quellensteuer an das zuständige Finanzamt mit einer entsprechenden Verrechnungsweisung abzuführen.

Gilt die Freistellungsbescheinigung für jede Summe?

Nein, es gibt Grenzen: Dieses Verfahren kann nur für Lizenzzahlungen an österreichische Nutzungsberechtigte zur Anwendung kommen, bei denen die einzelne Lizenzzahlung den Bruttobetrag von 5.500 Euro und die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen.

Wir wollen für eine Kampagne in den Sozialen Medien Bilder einer deutschen Fotografin verwenden. Die Nutzungsrechte bzw. Lizenzgebühren haben wir bereits geklärt, nun ist das Thema „Quellensteuer“ aufgetaucht. Was ist das eigentlich?

Wenn Sie ein Bild für eine Werbekampagne verwenden wollen oder von einem Softwareanbieter in Deutschland Teile eines Programms für Ihre Arbeit nützen wollen, so fällt in beiden Fällen die „Quellensteuer“ an, eine Art von Ertragssteuer. Von Besteuerung an der Quelle bzw. Quellensteuer spricht man dann, wenn der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt, und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Die inländische Einkunftsquelle wird also besteuert.

Im internationalen Geschäftsverkehr regeln die „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA), welcher der beiden Vertragsstaaten unter welchen Voraussetzungen welches Einkommen besteuern darf, damit nicht mehrfache Steuerleistungen erbracht werden müssen. In den DBA ist der Begriff „Lizenzgebühren“ übrigens recht weit gefasst und betrifft Vergütungen für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:

  • Überlassung von Rechten aus Fotoaufnahmen
  • Überlassung von Verlagsrechten
  • Überlassung literarischen Urheberrechten
  • Überlassung von bestimmten Softwarerechten