Unser Kunde wurde von einem Konkurrenten wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt, weil er auf seiner Website Wirkungen eines Produkts verspricht, die die Wirkungen des Konkurrenzprodukts übersteigen und dies durch Kundenmeinungen belegt wird. Drohen uns nun ebenfalls Rechtsstreitigkeiten? Wir haben die Website entwickelt.

Für die Inhalte einer Website ist der Medieninhaber verantwortlich. Das ist die Person, die für die Inhalte verantwortlich und im Impressum genannt ist. Jedoch haftet der Medieninhaber in gewisser Weise sogar auch für Beiträge in Diskussionsforen und dergleichen, deren Inhalte er gar nicht beeinflussen kann: Wenn der Medieninhaber aufgefordert wurde, bestimmte Inhalte, die etwa jemanden beleidigen, zu löschen, muss er dieser Aufforderung nachkommen. Danach ist er verpflichtet, die Website laufend zu beobachten, ob weitere solche beleidigende Äußerungen veröffentlicht werden ­– sonst droht eine Unterlassungsklage Verbreitung der beleidigenden Texte.

Wir erstellen gerade eine Website für einen Kunden und wollen sichergehen, dass wir keine rechtlichen Fehler dabei machen. Worauf müssen wir achten?

Zunächst auf den Domainnamen selbst – denn dieser kann bereits durch Markenrecht, UWG, Urheberrecht oder Namensrecht geschützt sein. Das müssen Sie zuvor eingehend prüfen. Auch das Design einer Website („look and feel“) kann urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher ist es riskant, das Design anderer, bestehender Websites zu übernehmen oder sich daran anzulehnen. Gerne wird auch übersehen, dass jedes Medium – klassische Medien wie Zeitungen und Magazine ebenso wie Website, Newsletter oder Massenmails – ein Impressum führen muss. Dieses muss Name oder Firma und Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion beinhalten. Bei kommerziellen Websites – und um diese geht es bei Ihnen – ist auch die Impressumspflicht nach dem E-Commerce Gesetz zu beachten. Demnach sind auch Kontaktdaten und (bei Unternehmen) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzuführen. Die Informationspflichten gemäß Mediengesetz und E-Commerce Gesetz können in einer Rubrik gemeinsam veröffentlicht werden.

Wie umfassend ist eigentlich der Markenschutz? Gilt ein Markenschutz automatisch über alle möglichen Produktgruppen?

Nein! Die Marke ist nur für jene Waren und Dienstleistungen geschützt, für die sie eingetragen ist! Es muss bei der Anmeldung eine Auswahl aus derzeit insgesamt 45 Klassen getroffen werden, wobei für jede Eintragung in eine weitere Klasse zusätzliche Gebühren anfallen. Markenanmelder sollten sich vorab daher genau über mögliche Verwendungsgebiete ihrer Marke im Klaren sein. Achtung: Wenn eine bestimmte Marke nur für bestimmte Klassen eingetragen wurde, kann ein anderer diese Marke für sonstige Waren und Dienstleistungen verwenden (ausgenommen: „bekannte“ Marken, die umfassenden Schutz genießen). Melden Sie eine Marke daher in möglichst allen denkbaren Klassen an, um die Verwendung durch andere möglichst zu unterbinden.

Wir haben festgestellt, das jemand die Marke unseres Kunden auf seiner Website veröffentlicht hat. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Informieren Sie umgehend Ihren Kunden. Der Markeninhaber allein hat das Recht, seine Marke als Kennzeichen zu benutzen. Wenn jemand anderer eine Marke verwendet, kann man auf Unterlassung und Schadenersatz klagen und die Löschung der Marke verlangen. Seit 2009 ist es auch möglich binnen drei Monaten ab Veröffentlichung einer Marke einen Widerspruch gegen die Eintragung einzubringen.

Welche Ausschlussgründe bestehen für den Markenschutz?

Ein Zeichen ist nur dann als Marke schützbar, wenn es nicht die Ware, die es kennzeichnen soll, beschreibt. Beispiele: „Katzenschmaus“ für Katzenfutter oder „Car Care“ für Autopflege sind nicht als Marke schützbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Marke schon sehr bekannt ist. Eine Marke darf auch nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstoßen. Außerdem muss sich eine Marke von anderen Unternehmen unterscheiden können. Stellt eine Marke eine Gattungsbezeichnung dar, ist sie ebenso nicht eintragungsfähig. Beispiel: „Tabasco“ als Gattungsbezeichnung für zwei Pfefferarten.

Für einen Kunden erarbeiten wir gerade ein neues Logo, das Teil einer neuen CI sein wird. Wir wollen die Entwürfe bzw. das neue Markenbild schützen lassen. Worauf müssen wir hierbei achten?

Nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) können Sie alles, was das Erscheinungsbild prägt, schützen lassen, also die grafische Darstellung von Wörtern, Namen, Bildern, Buchstaben und Zahlen. Auch Form oder Aufmachung einer Ware/eines Erscheinungsbildes kann geschützt werden:

  • Als Wortmarke können Buchstaben- und Zahlenkombinationen registriert werden. Es können einzelne Worte, aber auch mehrere Wörter oder ganze Sätze eingetragen werden.
  • Als Bildmarke können Bilder/Hologramme jeglicher Art eingetragen werden (z.B. Mercedes Stern).
  • Als Wort-Bild-Marke gelten Kombinationen von Wort und Grafik, wie z.B. Logos (z.B. Coca-Cola oder Spar-Tanne).
  • Als Formmarke lässt sich z.B. die charakteristische Form einer Flasche eintragen. Bekanntes Beispiel ist etwa das „Michelin-Männchen“.
  • Als Farbmarke sind bestimmte Farben z.B. Palmers-Grün und Manz-Rot eintragungsfähig.
  • Als Klangmarke sind etwa auch Jingles denkbar.

Gerüche und Düfte oder Geschmäcke können allerdings nicht als Marke geschützt werden.