Wir wollen herausstreichen, dass unser Kunde deutlich bessere Angebote hat als sein Mitbewerber. Dürfen wir das?

Vergleichende Werbung ist prinzipiell erlaubt, darf aber nicht irreführend sein! Ein Werbevergleich muss sich daher auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen beziehen. Wenn mit dem Preisvergleich vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen, ist dies irreführend. Dem Publikum müssen sämtliche wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, damit es sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung bilden kann.

Für einen Finanzdienstleister planen wir eine große Kampagne, wollen aber dabei juristische Konflikte vermeiden. Wie gehen wir dabei vor?

Die Kernfrage ist, ob die Werbung irreführend ist – und das kann sie sein, wenn sie wesentliche Informationen nicht enthält, die der Verbraucher benötigen würde um eine qualifizierte Entscheidung zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Kunden korrekt und vollständig informiert werden und kein falscher Eindruck erweckt wird. Diese Grundsätze werden gerade bei Angeboten im Finanzbereich besonders sensibel ausgelegt. Und je „sensibler“ bzw. riskanter ein Produkt selbst ist, desto umfangreicher müssen die Informationen sein. So entschied der OGH, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte deutlich wahrnehmbare Risikohinweise enthalten muss, und dass die Werbung eines Telekom-Unternehmens mit einem günstigen Tarif, wo nur im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen wurde, dass daneben noch eine Grundgebühr anfällt, irreführend ist.

Wir wollen für einen Kunden Give-Aways im Umfeld von Schulen vertreiben. Ist dies zulässig?

Verteilaktionen im Umfeld von Schulen oder in Schulen sind genehmigungspflichtig durch Direktion oder Schulbehörde. Darüber hinaus ist eine direkte Aufforderung an Kinder, Produkte zu erwerben, untersagt. Dazu ein Fall aus der Praxis: Die Werbung für eine Mitgliedschaft in einem „Pony Club“. Die Werbung war an Kinder gerichtet und wurde in Volksschulen verteilt. Der Preis der Mitgliedschaft war aus der Werbung nicht deutlich ersichtlich. Als zusätzlicher Anreiz wurde mit Gewinnspielen geworben, etwa ein einwöchiger Urlaub auf einem Reiterhof für 2 Personen. Der OGH entschied, dass durch diese speziell an Kinder gerichtete Werbung Kinder den Eindruck gewinnen würden, praktisch kostenlos Mitglied im „Pony Club“ zu werden alle möglichen attraktiven Geschenke zu erhalten. In Wahrheit war aber die Mitgliedschaft mit beträchtlichen Kosten verbunden. Eltern müssten daher die Erwartungen ihrer Kinder enttäuschen, wenn sie nicht bereit wären, diese Kosten auf sich zu nehmen.