Was schützt eigentlich das E-Commerce Gesetz konkret? Und inwieweit sind wir als Werbeagentur hier betroffen?

Das ECG beinhaltet eine Reihe an Offenlegungspflichten. Diese Offenlegungspflichten dienen dem Verbraucherschutz und generell den Interessen der Benutzer einer Website. Besucher einer Website sollen klar dessen Inhalt, Zweck und Betreiber erkennen können.

Das ECG normiert aber auch eine Impressumspflicht. In § 5 ECG sind Informationen angeführt, die dem Nutzer einer Website ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen sind. Klar und deutlich anzugeben sind etwa auch Preise, die darin enthaltene Umsatzsteuer sowie eventuell anfallende Versandkosten.

Auch normiert wird, dass Werbung als solche erkennbar sein muss. Auch den Auftraggeber muss ein Benutzer einer Website erkennen können. Gleiches gilt für Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke. Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche ersichtlich sein und der Anbieter muss auch einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen gewährleisten.

Ist auf einer Website ein Vertragsschluss möglich, so müssen die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen, deutlich gemacht werden. Aufzuklären ist auch über den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird, sowie gegebenenfalls über einen Zugang zu einem solchen Text. Verwendet der Anbieter AGB, so sind diese dem Nutzer einer Website speicherbar zur Verfügung zu stellen.

Zu beachten ist auch das seit 2014 geltende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – (FAGG). Darin geregelt sind Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Darin sind etwa Rücktrittsrechte und strenge Informationspflichten geregelt. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann dies bei einem Rücktritt des Verbrauchers von zum Beispiel einem Dienstleistungsvertrag dazu führen, dass der Verbraucher für die in Anspruch genommene Dienstleistung kein Entgelt zu bezahlen hat!

Verstöße gegen das ECG sind mit Verwaltungsstrafen bis zu 3.000 Euro sanktioniert. Denkbar sind auch Klagen von Mitbewerbern nach dem UWG.